§ 2 B-VGNTU (Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung) - JUSLINE Österreich
§ 2 B-VGNTU
B-VGNTU - Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung
Staatsziel TierschutzRz 1 Bei § 2 BVGNTU handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, dh Adressat des § 2 BVGNTU ist die Republik Österreich. Dabei werden die drei genannten Gebietskörperschaften verpflichtet, den Schutz der Tiere mit den ihnen zu Gebote stehenden ...
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1 Kommentar zu § 2 B-VGNTU
Kommentar zum § 2 B-VGNTU von Jens Budischowsky
Staatsziel TierschutzRz 1 Bei § 2 BVGNTU handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, dh Adressat des § 2 BVGNTU ist die Republik Österreich. Dabei werden die drei genannten Gebietskörperschaften verpflichtet, den Schutz der Tiere mit den ihnen zu Gebote stehenden ... mehr lesen...