§ 1 B-VGNTU (Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung) - JUSLINE Österreich
§ 1 B-VGNTU
B-VGNTU - Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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