§ 6 B-VGNTU (Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung) - JUSLINE Österreich
§ 6 B-VGNTU
B-VGNTU - Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Bedeutung der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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