Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
(2)Absatz 2Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
(3)Absatz 3Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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