Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(3)Absatz 3Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4)Absatz 4Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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