Norm: B-VG Art91 Abs2StPO §342StPO §345
Rechtssatz: Mag auch der aus § 342 StPO ableitbare Wegfall der Verpflichtung der Geschworenen zu einer (ihnen als Laienrichter nicht zumutbaren) schriftlichen
Begründung: ihrer Entscheidung in den Urteilsgründen einer zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO analogen Urteilsanfechtung den Boden entziehen, so erweist sich der in § 345 Abs 1 StPO normierte Katalog von Nichtigkeitsgründen nach insoweit gefestigter oberstgeric... mehr lesen...
Norm: B-VG Art91 Abs2StPO §342
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Fehlen einer Urteilsgründung (im technischen Sinn) im Geschworenenverfahren. Entscheidungstexte 12 Os 163/93 Entscheidungstext OGH 27.01.1994 12 Os 163/93 12 Os 178/94 Entscheidungstext OGH 16.03.1995 12 Os 178/94 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art91 Abs2StPO §338
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 324 ff StPO - wonach die Geschwornen allein über die Schuldfrage und gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof auch über die zu verhängenden Sanktionen abzustimmen haben - stehen nicht in Widerspruch zum Abs 2 des Art 91 B-VG, in welchem nur von der Entscheidung der Geschwornen über die Schuld des Angeklagten die Rede ist. Denn es enthalten die Art 82 ff B-VG keinesfalls eine abschlie... mehr lesen...
Norm: B-VG Art91 Abs2
Rechtssatz: Der Art 91 Abs 2 B-VG überträgt den Geschwornen nicht nur die Lösung der Tatfrage, sondern weitgehend auch die der Rechtfrage. Entscheidungstexte 12 Os 195/71 Entscheidungstext OGH 27.01.1972 12 Os 195/71 Veröff: SSt 43/3 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053704 ... mehr lesen...