Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz abgeändert werden.
(2)Absatz 2Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
In Kraft seit 19.12.1945 bis 31.12.9999
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