§ 22a B-KUVG Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.
  2. (2)Absatz 2Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes§ 56a Abs. 2 ASVG geltenden Höhe zu leisten.Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (Paragraph 56,) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG geltenden Höhe zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auf nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.12.2021
  1. (1)Absatz einsFür die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.
  2. (2)Absatz 2Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes§ 56a Abs. 2 ASVG geltenden Höhe zu leisten.Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (Paragraph 56,) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, des Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesASVG geltenden Höhe zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auf nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten