§ 45 B-KJHG 2013 Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik

B-KJHG 2013 - Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei bundesweit bedeutsamen Vorhaben kann der Bund entsprechende Forschungsarbeiten und statistische Erhebungen einleiten und mitfinanzieren. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit allen Kinder- und Jugendhilfeträgern anzustreben.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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