§ 42 B-KJHG 2013 Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger

B-KJHG 2013 - Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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