Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsErgibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:
1.Ziffer einsGerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
2.Ziffer 2Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
3.Ziffer 3Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
4.Ziffer 4privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
5.Ziffer 5Kranken- und Kuranstalten;
6.Ziffer 6Einrichtungen der Hauskrankenpflege;
(1a)Absatz eins aErgibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.
(2)Absatz 2Die Entscheidung über die Mitteilung gemäß Abs. 1 und 1a ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.Die Entscheidung über die Mitteilung gemäß Absatz eins und 1a ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
1.Ziffer einsPersonen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
2.Ziffer 2von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
3.Ziffer 3Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben.Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Absatz eins, genannten Einrichtung ausüben.
(4)Absatz 4Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
(5)Absatz 5Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Absatz eins und Absatz 3, nicht entgegen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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