§ 38 B-KJHG 2013

B-KJHG 2013 - Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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