Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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