Gesamte Rechtsvorschrift B-KJHG 2013

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

B-KJHG 2013
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2020

1. Teil (Grundsatzbestimmungen)

1. Hauptstück Ziele und Aufgaben

§ 1 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 1 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 2 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 2 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 3 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 3 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 4 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 4 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 5 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 5 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 6 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 6 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 7 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 7 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 8 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 8 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 9 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 9 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

2. Hauptstück Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 10 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 10 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 11 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 11 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 12 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 12 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 13 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 13 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 14 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 14 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 15 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 15 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.
2. Abschnitt Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche

§ 16 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 16 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 17 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 17 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 18 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 18 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 19 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 19 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 20 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 20 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 21 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 21 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.
3. Abschnitt Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

§ 22 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 22 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 23 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 23 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 24 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 24 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.
4. Abschnitt Erziehungshilfen

§ 25 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 25 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 26 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 26 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 27 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 27 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 28 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 28 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 29 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 29 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 30 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 30 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.
5. Abschnitt Mitwirkung an der Adoption

§ 31 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 31 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 32 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 32 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 33 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 33 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 34 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 34 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.
6. Abschnitt Kinder- und Jugendanwaltschaft

§ 35 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 35 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

3. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 36 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 36 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)

§ 37 B-KJHG 2013 Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung


(1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:

1.

Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;

2.

Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;

3.

Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;

4.

privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;

5.

Kranken- und Kuranstalten;

6.

Einrichtungen der Hauskrankenpflege;

(1a) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.

(2) Die Entscheidung über die Mitteilung gemäß Abs. 1 und 1a ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch:

1.

Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;

2.

von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;

3.

Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben.

(4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.

(5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.

§ 38 B-KJHG 2013 Amtshilfe


Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.

§ 39 B-KJHG 2013 Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen


Wirkt eine gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterhaltspflichtige Person an der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice sowie die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Ersuchen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu geben.

§ 40 B-KJHG 2013 Datenverarbeitung


(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene, oder Sozialen Diensten und Mitwirkung an der Adoption zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;

2.

Art, Umfang und Ergebnisse der Gefährdungsabklärung;

3.

Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge sowie zum Zweck des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Pflegebeitrages gemäß § 20 Abs. 4 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, familienrechtliche Beziehung;

2.

Einkommen, Sozial- und Familienleistungen, Angaben über Dienstgeber oder Dienstgeberin, Vermögen, Verbindlichkeiten und Bankverbindung;

3.

zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge erforderliche Daten, wie insbesondere im Abstammungs- und Unterhaltsverfahren, Verfahren nach dem AsylG 2005, nach dem FPG 2005 und nach dem NAG.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- und Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;

2.

Daten, die zur Beurteilung des Kindeswohles oder zur Ermittlung des Kindeswillens erforderlich sind.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen und Gewährung von Erziehungshilfen Sonderauskünfte gemäß § 9a StrRegG in Bezug auf Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Bundespolizeidirektion Wien einzuholen und diese personenbezogene Daten zu verarbeiten.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 3 an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.

(6) Die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.

(7) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

(8) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

§ 41 B-KJHG 2013 Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben


Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß § 42 sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 42 B-KJHG 2013 Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger


Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

§ 43 B-KJHG 2013 Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes


Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.

§ 44 B-KJHG 2013


(1) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurkunden und zu beglaubigen.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen und der ihm dafür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.

(3) Erklärungen über die Zustimmung zur Adoption von Kindern und Jugendlichen und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurkunden und zu beglaubigen. Hat ein Kinder- und Jugendhilfeträger eine solche Zustimmung beurkundet, so hat er auch ihren Widerruf zu beurkunden. Auf Ersuchen des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Gerichts ist diesen eine beglaubigte Abschrift der Erklärung zu übermitteln.

§ 45 B-KJHG 2013 Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik


Bei bundesweit bedeutsamen Vorhaben kann der Bund entsprechende Forschungsarbeiten und statistische Erhebungen einleiten und mitfinanzieren. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit allen Kinder- und Jugendhilfeträgern anzustreben.

§ 46 B-KJHG 2013 Zweckzuschüsse des Bundes


(1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von 3,9 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

 

Burgenland:

 

120.120 Euro

Kärnten:

 

247.260 Euro

Niederösterreich:

 

758.160 Euro

Oberösterreich:

 

688.350 Euro

Salzburg:

 

256.230 Euro

Steiermark:

 

524.160 Euro

Tirol:

 

342.810 Euro

Vorarlberg:

 

195.780 Euro

Wien:

 

767.130 Euro

 

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jeweils im März, erstmals mit dem Monat, in dem das jeweilige Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist, auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(3) Tritt das jeweilige Ausführungsgesetz nach dem 31.12.2013 in Kraft, gebühren nur Zweckzuschüsse für das Jahr 2014.

3. Teil (Schlussbestimmungen)

§ 47 B-KJHG 2013 Inkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 161/1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2007 tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 4 sowie § 40 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 37 Abs. 1a und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) Fundstelle


Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
StF: BGBl. I Nr. 69/2013 (NR: GP XXIV RV 2191 AB 2202 S. 194. BR: AB 8942 S. 819.)

Änderung

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil (Grundsatzbestimmungen)
1. Hauptstück

Ziele und Aufgaben

§ 1.

Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe

§ 2.

Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

§ 3.

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

§ 4.

Begriffsdefinitionen

§ 5.

Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit

§ 6.

Verschwiegenheitspflicht

§ 7.

Auskunftsrechte

§ 8.

Datenverarbeitung

§ 9.

Dokumentation

2. Hauptstück
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 10.

Trägerschaft

§ 11.

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

§ 12.

Fachliche Ausrichtung

§ 13.

Planung

§ 14.

Forschung

§ 15.

Statistik

2. Abschnitt
Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche

§ 16.

Soziale Dienste

§ 17.

Sozialpädagogische Einrichtungen

§ 18.

Pflegekinder und Pflegepersonen

§ 19.

Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung

§ 20.

Pflegekindergeld

§ 21.

Private Pflegeverhältnisse

3. Abschnitt
Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

§ 22.

Gefährdungsabklärung

§ 23.

Hilfeplanung

§ 24.

Beteiligung

4. Abschnitt
Erziehungshilfen

§ 25.

Unterstützung der Erziehung

§ 26.

Volle Erziehung

§ 27.

Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung

§ 28.

Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung

§ 29.

Hilfen für junge Erwachsene

§ 30.

Kostentragung, Kostenersatz

5. Abschnitt
Mitwirkung an der Adoption

§ 31.

Grundsätze

§ 32.

Mitwirkung an der Adoption im Inland

§ 33.

Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

§ 34.

Eignungsbeurteilung

6. Abschnitt
Kinder- und Jugendanwaltschaft

§ 35.

Kinder- und Jugendanwaltschaft

3. Hauptstück
Strafbestimmungen

§ 36.

Strafbestimmungen

2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)

§ 37.

Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

§ 38.

Amtshilfe

§ 39.

Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen

§ 40.

Datenverarbeitung

§ 41.

Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben

§ 42.

Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger

§ 43.

Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes

§ 44.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 45.

Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik

§ 46.

Zweckzuschüsse des Bundes

3. Teil (Schlussbestimmungen)

§ 47.

Inkrafttreten