Gesamte Rechtsvorschrift B-KJHG 2013

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

B-KJHG 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2020

1. Teil (Grundsatzbestimmungen)

1. Hauptstück Ziele und Aufgaben

§ 1 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 1 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 2 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 2 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 3 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 3 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 4 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 4 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 5 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 5 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 6 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 6 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 7 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 7 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 8 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 8 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 9 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 9 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

2. Hauptstück Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 10 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 10 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 11 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 11 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 12 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 12 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 13 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 13 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 14 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 14 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 15 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 15 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.
2. Abschnitt Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche

§ 16 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 16 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 17 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 17 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 18 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 18 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 19 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 19 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 20 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 20 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 21 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 21 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.
3. Abschnitt Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

§ 22 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 22 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 23 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 23 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 24 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 24 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.
4. Abschnitt Erziehungshilfen

§ 25 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 25 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 26 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 26 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 27 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 27 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 28 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 28 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 29 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 29 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 30 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 30 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.
5. Abschnitt Mitwirkung an der Adoption

§ 31 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 31 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 32 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 32 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 33 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 33 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 34 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 34 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.
6. Abschnitt Kinder- und Jugendanwaltschaft

§ 35 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 35 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

3. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 36 B-KJHG 2013 (weggefallen)


§ 36 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)

§ 37 B-KJHG 2013 Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung


  1. (1)Absatz einsErgibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsGerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
    4. 4.Ziffer 4privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
    5. 5.Ziffer 5Kranken- und Kuranstalten;
    6. 6.Ziffer 6Einrichtungen der Hauskrankenpflege;
  2. (1a)Absatz eins aErgibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.
  3. (2)Absatz 2Die Entscheidung über die Mitteilung gemäß Abs. 1 und 1a ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.Die Entscheidung über die Mitteilung gemäß Absatz eins und 1a ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
  4. (3)Absatz 3Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch:Die Mitteilungspflicht gemäß Absatz eins, trifft auch:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
    2. 2.Ziffer 2von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
    3. 3.Ziffer 3Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben.Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Absatz eins, genannten Einrichtung ausüben.
  5. (4)Absatz 4Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
  6. (5)Absatz 5Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Absatz eins und Absatz 3, nicht entgegen.

§ 38 B-KJHG 2013 Amtshilfe


§ 38.Paragraph 38,

Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.

§ 39 B-KJHG 2013 Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen


§ 39.Paragraph 39,

Wirkt eine gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterhaltspflichtige Person an der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice sowie die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Ersuchen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu geben.

§ 40 B-KJHG 2013 Datenverarbeitung


  1. (1)Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene, oder Sozialen Diensten und Mitwirkung an der Adoption zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    2. 2.Ziffer 2Art, Umfang und Ergebnisse der Gefährdungsabklärung;
    3. 3.Ziffer 3Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.
  2. (2)Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge sowie zum Zweck des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Pflegebeitrages gemäß § 20 Abs. 4 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten:Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie nahen Angehörigen zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge sowie zum Zweck des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Pflegebeitrages gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und der Abrechnung der Entgelte für soziale Dienste zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, familienrechtliche Beziehung;
    2. 2.Ziffer 2Einkommen, Sozial- und Familienleistungen, Angaben über Dienstgeber oder Dienstgeberin, Vermögen, Verbindlichkeiten und Bankverbindung;
    3. 3.Ziffer 3zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung und Obsorge erforderliche Daten, wie insbesondere im Abstammungs- und Unterhaltsverfahren, Verfahren nach dem AsylG 2005, nach dem FPG 2005 und nach dem NAG.
  3. (3)Absatz 3Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Stellungnahme an Zivil- und Strafgerichte zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat;
    2. 2.Ziffer 2Daten, die zur Beurteilung des Kindeswohles oder zur Ermittlung des Kindeswillens erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen und Gewährung von Erziehungshilfen Sonderauskünfte gemäß § 9a StrRegG in Bezug auf Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Bundespolizeidirektion Wien einzuholen und diese personenbezogene Daten zu verarbeiten.Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen und Gewährung von Erziehungshilfen Sonderauskünfte gemäß Paragraph 9 a, StrRegG in Bezug auf Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der Bundespolizeidirektion Wien einzuholen und diese personenbezogene Daten zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis 3 an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins bis 3 an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.Die gemäß Absatz eins bis 3 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.
  7. (7)Absatz 7Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe an die Finanzverwaltung zu übermitteln.Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

§ 41 B-KJHG 2013 Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben


§ 41.Paragraph 41,

Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß § 42 sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß Paragraph 42, sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 42 B-KJHG 2013 Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger


§ 42.Paragraph 42,

Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

§ 43 B-KJHG 2013 Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes


§ 43.Paragraph 43,

Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.

§ 44 B-KJHG 2013


  1. (1)Absatz einsErklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurkunden und zu beglaubigen.
  2. (2)Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen und der ihm dafür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Erklärungen über die Zustimmung zur Adoption von Kindern und Jugendlichen und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurkunden und zu beglaubigen. Hat ein Kinder- und Jugendhilfeträger eine solche Zustimmung beurkundet, so hat er auch ihren Widerruf zu beurkunden. Auf Ersuchen des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Gerichts ist diesen eine beglaubigte Abschrift der Erklärung zu übermitteln.

§ 45 B-KJHG 2013 Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik


§ 45.Paragraph 45,

Bei bundesweit bedeutsamen Vorhaben kann der Bund entsprechende Forschungsarbeiten und statistische Erhebungen einleiten und mitfinanzieren. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit allen Kinder- und Jugendhilfeträgern anzustreben.

§ 46 B-KJHG 2013 Zweckzuschüsse des Bundes


  1. (1)Absatz einsDer Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2013 und 2014 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von 3,9 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Burgenland:

 

120.120 Euro

Kärnten:

 

247.260 Euro

Niederösterreich:

 

758.160 Euro

Oberösterreich:

 

688.350 Euro

Salzburg:

 

256.230 Euro

Steiermark:

 

524.160 Euro

Tirol:

 

342.810 Euro

Vorarlberg:

 

195.780 Euro

Wien:

 

767.130 Euro

  1. (2)Absatz 2Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jeweils im März, erstmals mit dem Monat, in dem das jeweilige Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist, auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

3. Teil (Schlussbestimmungen)

§ 47 B-KJHG 2013 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 161/1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2007 tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.Das Jugendwohlfahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2007, tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 4 sowie § 40 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 4, sowie Paragraph 40, samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 37 Abs. 1a und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 37, Absatz eins a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. § 0 gültig von 01.05.2013 bis 24.05.2018

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil (Grundsatzbestimmungen)
1. Hauptstück

Ziele und Aufgaben

§ 1.Paragraph eins,

Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe

§ 2.Paragraph 2,

Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

§ 3.Paragraph 3,

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

§ 4.Paragraph 4,

Begriffsdefinitionen

§ 5.Paragraph 5,

Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit

§ 6.Paragraph 6,

Verschwiegenheitspflicht

§ 7.Paragraph 7,

Auskunftsrechte

§ 8.Paragraph 8,

Datenverarbeitung

§ 9.Paragraph 9,

Dokumentation

2. Hauptstück
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 10.Paragraph 10,

Trägerschaft

§ 11.Paragraph 11,

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

§ 12.Paragraph 12,

Fachliche Ausrichtung

§ 13.Paragraph 13,

Planung

§ 14.Paragraph 14,

Forschung

§ 15.Paragraph 15,

Statistik

2. Abschnitt
Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche

§ 16.Paragraph 16,

Soziale Dienste

§ 17.Paragraph 17,

Sozialpädagogische Einrichtungen

§ 18.Paragraph 18,

Pflegekinder und Pflegepersonen

§ 19.Paragraph 19,

Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung

§ 20.Paragraph 20,

Pflegekindergeld

§ 21.Paragraph 21,

Private Pflegeverhältnisse

3. Abschnitt
Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

§ 22.Paragraph 22,

Gefährdungsabklärung

§ 23.Paragraph 23,

Hilfeplanung

§ 24.Paragraph 24,

Beteiligung

4. Abschnitt
Erziehungshilfen

§ 25.Paragraph 25,

Unterstützung der Erziehung

§ 26.Paragraph 26,

Volle Erziehung

§ 27.Paragraph 27,

Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung

§ 28.Paragraph 28,

Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung

§ 29.Paragraph 29,

Hilfen für junge Erwachsene

§ 30.Paragraph 30,

Kostentragung, Kostenersatz

5. Abschnitt
Mitwirkung an der Adoption

§ 31.Paragraph 31,

Grundsätze

§ 32.Paragraph 32,

Mitwirkung an der Adoption im Inland

§ 33.Paragraph 33,

Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

§ 34.Paragraph 34,

Eignungsbeurteilung

6. Abschnitt
Kinder- und Jugendanwaltschaft

§ 35.Paragraph 35,

Kinder- und Jugendanwaltschaft

3. Hauptstück
Strafbestimmungen

§ 36.Paragraph 36,

Strafbestimmungen

2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)

§ 37.Paragraph 37,

Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

§ 38.Paragraph 38,

Amtshilfe

§ 39.Paragraph 39,

Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen

§ 40.Paragraph 40,

Datenverarbeitung

§ 41.Paragraph 41,

Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben

§ 42.Paragraph 42,

Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger

§ 43.Paragraph 43,

Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes

§ 44.Paragraph 44,

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 45.Paragraph 45,

Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik

§ 46.Paragraph 46,

Zweckzuschüsse des Bundes

3. Teil (Schlussbestimmungen)

§ 47.Paragraph 47,

Inkrafttreten