§ 5 B-GlBG Auswahlkriterien

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

  1. 1.Ziffer einsbestehende oder frühere
    1. a)Litera aUnterbrechung der Erwerbstätigkeit,
    2. b)Litera bTeilbeschäftigung oder
    3. c)Litera cHerabsetzung der Wochendienstzeit,
  2. 2.Ziffer 2Lebensalter und Familienstand,
  3. 3.Ziffer 3eigene Einkünfte der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,
  4. 4.Ziffer 4zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2012
§ 5.Paragraph 5,

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

  1. 1.Ziffer einsbestehende oder frühere
    1. a)Litera aUnterbrechung der Erwerbstätigkeit,
    2. b)Litera bTeilbeschäftigung oder
    3. c)Litera cHerabsetzung der Wochendienstzeit,
  2. 2.Ziffer 2Lebensalter und Familienstand,
  3. 3.Ziffer 3eigene Einkünfte der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,
  4. 4.Ziffer 4zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

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