(1) Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet:
1. | bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, | |||||||||
a) | 50 ppm ab dem 1. Mai 2008, | |||||||||
b) | 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, | |||||||||
c) | 10 ppm ab dem 1. Mai 2018, und | |||||||||
2. | bei Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden: 10 ppm. |
(2) Abs. 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.
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