Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEs ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet:
1.Ziffer einsbei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind,
a)Litera a50 ppm ab dem 1. Mai 2008,
b)Litera b25 ppm ab dem 1. Mai 2013,
c)Litera c10 ppm ab dem 1. Mai 2018, und
2.Ziffer 2bei Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden: 10 ppm.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.Absatz eins, gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.
In Kraft seit 23.05.2013 bis 31.12.9999
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