§ 9 B-A-V Informationen

B-A-V - Bergbau-Abfall-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Soweit es sich nicht um eine § 182 MinroG unterliegende Abfallentsorgungsanlage handelt, müssen die Informationen für die Erstellung externer Gefahrenpläne (§ 119b Abs. 6 MinroG) und für die Öffentlichkeit (§ 119b Abs. 8 MinroG) zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Name des Betreibers/der Betreiberin und Anschrift der Abfallentsorgungsanlage,

2.

Funktion der Person, die die Informationen erteilt,

3.

Bestätigung, dass die Abfallentsorgungsanlage den Bestimmungen des MinroG über Abfallentsorgungsanlagen sowie § 5 entspricht und dass gegebenenfalls Informationen über die in § 119b Abs. 2 MinroG genannten Einzelheiten der Behörde vorgelegt wurden,

4.

eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden,

5.

die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der Abfallentsorgungsanlage vorkommen, sowie von Abfällen, die einen schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind,

6.

allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung und auf die nähere Umwelt,

7.

geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im Falle eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird,

8.

geeignete Informationen über die Maßnahmen, die die betroffene Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Falle eines schweren Unfalls,

9.

Bestätigung, dass der Betreiber/die Betreiberin verpflichtet ist, hinsichtlich des Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen,

10.

Verweis auf den externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten, und

11.

soweit dem nicht Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche Informationen eingeholt werden können.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 ist der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (den möglicherweise betroffenen Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standortes der Abfallentsorgungsanlage - je nach Zweckmäßigkeit - auf mindestens eine der im Folgenden dargestellten Arten mitteilen:

1.

Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,

2.

Anschlag an der Amtstafel der von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Gemeinde in gut sichtbarer und dauerhaften Form,

3.

Verteilung von Flugblättern an die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen,

4.

Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblättern, Foldern, Broschüren usw.) an die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen,

5.

Abhaltung eines Tages der offenen Tür, der so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,

6.

Durchführung einer Informationsveranstaltung, die so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,

7.

Verlautbarung in einem Lokalanzeiger (zB in einer Gemeinde- oder einer Bezirkszeitung), die vorher in einer für die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen geeigneten Weise angekündigt wird und sodann in einer für die betroffenen Personen gut sichtbaren und dauerhaften Form am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe oder an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Bezirks oder an der Schautafel des Lokalanzeigers angeschlagen wird,

8.

Verlautbarung über einen lokalen oder regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern sichergestellt ist, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können, und

9.

Information auf eine andere vergleichbare Art und Weise, durch die gewährleistet ist, dass die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit erreicht wird.

(3) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss der von einem schweren Unfall betroffenen Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.

(4) Die Information der von einem schweren Unfall betroffenen Öffentlichkeit darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Betriebe eines Betreibers oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende der Informationspflicht unterliegende Abfallentsorgungsanlagen mehrerer Betreiber umfassen.

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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