Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG), Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG), Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) und Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) mineralischer Rohstoffe anfallen.Diese Verordnung gilt, sofern Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (Paragraph eins, Ziffer eins, MinroG), Gewinnen (Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG), Aufbereiten (Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG) und Speichern (Paragraph eins, Ziffer 4, MinroG) mineralischer Rohstoffe anfallen.
(2)Absatz 2Für nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit es sich nicht um Öl oder Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, sowie für unverschmutzten Boden kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Ziele des § 1 Abs. 1 erreicht werden.Für nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit es sich nicht um Öl oder Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, sowie für unverschmutzten Boden kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Ziele des Paragraph eins, Absatz eins, erreicht werden.
(3)Absatz 3§ 5 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 gilt nicht.Paragraph 5, Absatz 3, vorletzter Satz und Absatz 4, gilt nicht.
1.Ziffer einsfür Inertabfälle im Sinne der Entscheidung 2009/359/EG,
2.Ziffer 2für unverschmutzten Boden sowie
3.Ziffer 3für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind,
es sei denn, die bergbaulichen Abfälle werden in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert.
In Kraft seit 23.05.2013 bis 31.12.9999
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