(1) Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG), Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG), Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) und Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) mineralischer Rohstoffe anfallen.
(2) Für nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit es sich nicht um Öl oder Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, sowie für unverschmutzten Boden kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Ziele des § 1 Abs. 1 erreicht werden.
(3) § 5 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 gilt nicht.
1. | für Inertabfälle im Sinne der Entscheidung 2009/359/EG, | |||||||||
2. | für unverschmutzten Boden sowie | |||||||||
3. | für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, | |||||||||
es sei denn, die bergbaulichen Abfälle werden in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert. |
0 Kommentare zu § 2 B-A-V