Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte; ist jedoch die Durchführung der Tätigkeit einem/einer Fremdunternehmer/-in (§ 1 Z 21 MinroG) übertragen, dann an diesen/diese.
In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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