Gesamte Rechtsvorschrift B-A-V

Bergbau-Abfall-Verordnung

B-A-V
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 B-A-V Ziele


(1) Diese Verordnung dient

1.

dem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen,

2.

dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie

3.

dem Schutz der Umwelt

bei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 1 Z 27 MinroG.

(2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04. 2006 S. 15,

2.

die Entscheidung 2009/337/EG über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 102 vom 22.04.2009 S. 7,

3.

die Entscheidung 2009/359/EG zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von „Inertabfälle“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 46,

4.

die Entscheidung 2009/360/EG zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 48, und

5.

die Entscheidung 2009/335/EG über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 101 vom 21.04.2009 S. 25.

§ 2 B-A-V Ausnahmen und Erleichterungen


(1) Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG), Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG), Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) und Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) mineralischer Rohstoffe anfallen.

(2) Für nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit es sich nicht um Öl oder Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, sowie für unverschmutzten Boden kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Ziele des § 1 Abs. 1 erreicht werden.

(3) § 5 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 gilt nicht.

1.

für Inertabfälle im Sinne der Entscheidung 2009/359/EG,

2.

für unverschmutzten Boden sowie

3.

für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind,

es sei denn, die bergbaulichen Abfälle werden in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert.

§ 3 B-A-V Persönlicher Geltungsbereich


Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte; ist jedoch die Durchführung der Tätigkeit einem/einer Fremdunternehmer/-in (§ 1 Z 21 MinroG) übertragen, dann an diesen/diese.

§ 4 B-A-V Abfallbewirtschaftungsplan - Inhalt


Der gemäß § 117a MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:

1.

die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/360/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,

2.

die Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jegliche Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,

3.

Angaben über den Standort der Abfallentsorgungsanlage sowie eine Erhebung der Beschaffenheit des von der Abfallentsorgungsanlage belasteten Gebietes,

4.

die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechischen Gegebenheiten des Standortes der Abfallentsorgungsanlage,

5.

die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsorgungsanlage, zB durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,

6.

die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch eine natürliche Person, die über die technischen Erfordernisse und Erfahrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage verfügt,

7.

die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, Nachsorge und Überwachung,

8.

die Einstufung der Abfallentsorgungsanlage gemäß den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/337/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und Gründe für die Einstufung,

9.

Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß § 119b Abs. 6 MinroG bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A und

10.

eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG zuzuordnen sind.

§ 5 B-A-V Anforderungen an Bau und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen


(1) Es ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungsanlage die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Die Einrichtung ist so auszulegen, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur kurz- und langfristigen Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Luft sowie Grund- und Oberflächenwasser erfüllt sind.

(2) Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, ist

1.

die Bildung von Sickerwasser durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten,

2.

das Sickerwasserbildungspotential der abgelagerten bergbaulichen Abfälle, der Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungsanlage zu ermitteln und zu bewerten und

3.

verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungsanlage erforderlichenfalls zu behandeln.

(3) Es sind Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage zu treffen. Hiezu ist ein Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der Abfallentsorgungsanlage oder einer Kontaminierung von Gewässern oder Boden. Über die Durchführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Behörde ist mindestens einmal jährlich anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage eingehalten werden. Bei einem Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten während der Betriebsphase sind die aktuellen Informationen und Aufzeichnungen nachweislich an den neuen Bergbauberechtigten weiterzugeben.

(4) Für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage ist eine zuverlässige natürliche Person, die über die technischen Erfordernisse und Erfahrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungsanlage verfügt, zu bestellen. Es ist dafür zu sorgen, dass diese Person sich entsprechend den Anforderungen fortbildet. Weiters ist für die technische Entwicklung und die Ausbildung des beim Betrieb der Abfallentsorgungsanlage beschäftigten Personals zu sorgen.

(5) Eine wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage (§ 119a Abs. 8 Z 1 MinroG) liegt vor, wenn die Änderung erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.

§ 6 B-A-V Zusätzliche Anforderungen an Absetzteiche, die Zyanid enthalten


(1) Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet:

1.

bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind,

a)

50 ppm ab dem 1. Mai 2008,

b)

25 ppm ab dem 1. Mai 2013,

c)

10 ppm ab dem 1. Mai 2018, und

2.

bei Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden: 10 ppm.

(2) Abs. 1 gilt nicht für bis zum 1. Mai 2008 stillgelegte Absetzteiche.

§ 7 B-A-V Rückverfüllung in Abbauhohlräume


Die Rückverfüllung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung der Verschmutzung der Gewässer und des Bodens sowie zur Überwachung zu treffen. Die Überwachung umfasst insbesondere die Prüfung einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung an die Behörde.

§ 8 B-A-V Sicherheitsmanagement und Notfallplan


Das Sicherheitsmanagement (§ 119b Abs. 4 MinroG) hat folgende Aspekte zu berücksichtigen:

1.

Organisation und Personal: Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter/-innen, die auf allen Ebenen der Organisation mit dem Management großer Risiken befasst sind; Ermittlung von Ausbildungs-/Schulungsbedarf dieser Mitarbeiter/-innen und Angebot entsprechender Kurse; Einbeziehung von Angestellten und gegebenenfalls des (der) Fremdunternehmer(s);

2.

Ermittlung und Bewertung großer Risiken: Festlegung und Durchführung von Verfahren zur systematischen Ermittlung großer Risiken, die in normalen und außergewöhnlichen Betriebssituationen entstehen, sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und ihrer Schwere;

3.

Betriebskontrolle: Festlegung und Durchführung von Verfahren und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich Wartung der Einrichtung, Verfahren, Ausrüstung und kurzzeitiges Abschalten;

4.

Planung von Änderungen: Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Planung von Änderungen an den Einrichtungen oder der Gestaltung der Einrichtungen;

5.

Notfallplanung: Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Beschreibung vorhersehbarer Notfälle durch systematische Analyse und zur Vorbereitung, Erprobung und Überprüfung von Notfallplänen für derartige Notfälle;

6.

Leistungsüberwachung: Festlegung und Durchführung von Verfahren zur kontinuierlichen Bewertung der Einhaltung der Ziele, die in der Strategie des Betreibers/der Betreiberin zur Vermeidung schwerer Unfälle und im Sicherheitsmanagement festgelegt sind, sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Die Verfahren haben sich auf das System des Betreibers/der Betreiberin zur Meldung schwerer Unfälle und Beinaheunfälle zu erstrecken, insbesondere bei Versagen von Schutzvorkehrungen, sowie auf deren Untersuchung und auf Folgemaßnahmen, die aufgrund der aus den Unfällen gezogenen Lehren ergriffen werden;

7.

Prüfung und Überprüfung: Festlegung und Durchführung von Verfahren für eine regelmäßige, systematische Bewertung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagements; dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Strategie und des Sicherheitsmanagements sowie deren Aktualisierung durch die oberste Leitung der Betriebsorganisation.

§ 9 B-A-V Informationen


(1) Soweit es sich nicht um eine § 182 MinroG unterliegende Abfallentsorgungsanlage handelt, müssen die Informationen für die Erstellung externer Gefahrenpläne (§ 119b Abs. 6 MinroG) und für die Öffentlichkeit (§ 119b Abs. 8 MinroG) zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Name des Betreibers/der Betreiberin und Anschrift der Abfallentsorgungsanlage,

2.

Funktion der Person, die die Informationen erteilt,

3.

Bestätigung, dass die Abfallentsorgungsanlage den Bestimmungen des MinroG über Abfallentsorgungsanlagen sowie § 5 entspricht und dass gegebenenfalls Informationen über die in § 119b Abs. 2 MinroG genannten Einzelheiten der Behörde vorgelegt wurden,

4.

eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden,

5.

die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der Abfallentsorgungsanlage vorkommen, sowie von Abfällen, die einen schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind,

6.

allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung und auf die nähere Umwelt,

7.

geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im Falle eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird,

8.

geeignete Informationen über die Maßnahmen, die die betroffene Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Falle eines schweren Unfalls,

9.

Bestätigung, dass der Betreiber/die Betreiberin verpflichtet ist, hinsichtlich des Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen,

10.

Verweis auf den externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten, und

11.

soweit dem nicht Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche Informationen eingeholt werden können.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 ist der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (den möglicherweise betroffenen Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standortes der Abfallentsorgungsanlage - je nach Zweckmäßigkeit - auf mindestens eine der im Folgenden dargestellten Arten mitteilen:

1.

Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,

2.

Anschlag an der Amtstafel der von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Gemeinde in gut sichtbarer und dauerhaften Form,

3.

Verteilung von Flugblättern an die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen,

4.

Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblättern, Foldern, Broschüren usw.) an die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen,

5.

Abhaltung eines Tages der offenen Tür, der so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,

6.

Durchführung einer Informationsveranstaltung, die so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,

7.

Verlautbarung in einem Lokalanzeiger (zB in einer Gemeinde- oder einer Bezirkszeitung), die vorher in einer für die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen geeigneten Weise angekündigt wird und sodann in einer für die betroffenen Personen gut sichtbaren und dauerhaften Form am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe oder an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Bezirks oder an der Schautafel des Lokalanzeigers angeschlagen wird,

8.

Verlautbarung über einen lokalen oder regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern sichergestellt ist, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können, und

9.

Information auf eine andere vergleichbare Art und Weise, durch die gewährleistet ist, dass die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit erreicht wird.

(3) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss der von einem schweren Unfall betroffenen Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.

(4) Die Information der von einem schweren Unfall betroffenen Öffentlichkeit darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Betriebe eines Betreibers oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende der Informationspflicht unterliegende Abfallentsorgungsanlagen mehrerer Betreiber umfassen.

Bergbau-Abfall-Verordnung (B-A-V) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbau-Abfall-Verordnung)
[CELEX-Nr.: 32006L0021]
StF: BGBl. II Nr. 130/2010

Änderung

BGBl. II Nr. 132/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 109 Abs. 3, 114 Abs. 2, 119a, 119b und 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

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