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Kombinierte Beförderung
§ 15b. (1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daßdass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
1. | diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und | |||||||||
2. | dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht. |
(2) Durch Kollektivvertrag kann eine einmaligezweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
1. | Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden, | |||||||||
2. | die Unterbrechung | |||||||||
3. | dem Lenker während |
Kombinierte Beförderung
§ 15b. (1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daßdass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
1. | diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und | |||||||||
2. | dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht. |
(2) Durch Kollektivvertrag kann eine einmaligezweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
1. | Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden, | |||||||||
2. | die Unterbrechung | |||||||||
3. | dem Lenker während |