§ 15b AZG Kombinierte Beförderung

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 15 b, (1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten.

  1. (1)Absatz einsDurch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
    2. 2.Ziffer 2dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Durch Kollektivvertrag kann eine einmaligezweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsZeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,Zeiten unter den Bedingungen des Absatz eins, zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
    2. 2.Ziffer 2die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten Zeitraum für die Verladung des Fahrzeugs oder das Verlassen von Schiff oder Eisenbahn einschließlich der Zollformalitäten nicht übersteigt, und
    3. 3.Ziffer 3dem Lenker während beider Teile der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3Wird die tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um zwei Stunden zu verlängern. Jeder Teil der täglichen Ruhezeit muß mindestens eine Stunde betragen.

Stand vor dem 10.04.2007

In Kraft vom 01.07.1994 bis 10.04.2007
Paragraph 15 b, (1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten.

  1. (1)Absatz einsDurch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
    2. 2.Ziffer 2dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Durch Kollektivvertrag kann eine einmaligezweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsZeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,Zeiten unter den Bedingungen des Absatz eins, zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
    2. 2.Ziffer 2die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten Zeitraum für die Verladung des Fahrzeugs oder das Verlassen von Schiff oder Eisenbahn einschließlich der Zollformalitäten nicht übersteigt, und
    3. 3.Ziffer 3dem Lenker während beider Teile der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3Wird die tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um zwei Stunden zu verlängern. Jeder Teil der täglichen Ruhezeit muß mindestens eine Stunde betragen.

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