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(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Dies gilt nicht für § 76 Abs. 1 und 4.
(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des AWG 1990 oder auf Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Dies gilt nicht für § 76 Abs. 1 und 4.
(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des AWG 1990 oder auf Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.