§ 72b AWG 2002 Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
§ 72b.Paragraph 72 b,

(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.3.2022 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 1.3.2022 in Kraft)

  1. (1)Absatz einsMeldungen gemäß Art. 16 Buchstabe b der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.Meldungen gemäß Artikel 16, Buchstabe b der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Meldungen gemäß Art. 15 Buchstabe c und d und Art. 16 Buchstaben d und e der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.Meldungen gemäß Artikel 15, Buchstabe c und d und Artikel 16, Buchstaben d und e der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß § 22 zu erfolgen.Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß Paragraph 22, zu erfolgen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 11.12.2021 bis 28.02.2022
§ 72b.Paragraph 72 b,

(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.3.2022 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 1.3.2022 in Kraft)

  1. (1)Absatz einsMeldungen gemäß Art. 16 Buchstabe b der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.Meldungen gemäß Artikel 16, Buchstabe b der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Meldungen gemäß Art. 15 Buchstabe c und d und Art. 16 Buchstaben d und e der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.Meldungen gemäß Artikel 15, Buchstabe c und d und Artikel 16, Buchstaben d und e der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß § 22 zu erfolgen.Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß Paragraph 22, zu erfolgen.

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