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Legende:
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(1) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Ausübung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen.
(3) Die Koordinierungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(1) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Ausübung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen.
(3) Die Koordinierungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.