§ 16 AWEG 2010 Ausnahmen

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2013 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

§§ 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind. Paragraphen 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind.

  1. (1)Absatz eins§§ 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind.Paragraphen 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von Blutprodukten, sofernDie Paragraphen 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von Blutprodukten, sofern
    1. 1.Ziffer einses sich um in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten handelt, oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um Arzneispezialitäten handelt, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder § 8a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen.es sich um Arzneispezialitäten handelt, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Paragraph 8 a, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen.

Stand vor dem 02.08.2013

In Kraft vom 19.08.2010 bis 02.08.2013
§ 16.Paragraph 16,

§§ 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind. Paragraphen 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind.

  1. (1)Absatz eins§§ 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind.Paragraphen 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von Blutprodukten, sofernDie Paragraphen 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von Blutprodukten, sofern
    1. 1.Ziffer einses sich um in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten handelt, oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um Arzneispezialitäten handelt, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder § 8a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen.es sich um Arzneispezialitäten handelt, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Paragraph 8 a, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen.

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