§ 5 AiatV Inkrafttreten

AiatV - Verordnung Arbeitsinspektorate

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Ausführungen in § 1 zum 4. und 5. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. Nr. 693/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Die Ausführungen in Paragraph eins, zum 4. und 5. Aufsichtsbezirk in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Die Änderungen zu den Ausführungen in Paragraph eins, zum 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 11. und 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 470/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Änderungen zu den Ausführungen in Paragraph eins, zum 11. und 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Parteistellung des Zentral-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 in Zusammenhang mit Betriebsstätten und Arbeitsstellen nach § 4a Abs. 2 anhängig sind, ist ab 1. Oktober 2015 von den Arbeitsinspektoraten wahrzunehmen.Paragraph 4 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2015, tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Parteistellung des Zentral-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2015, in Zusammenhang mit Betriebsstätten und Arbeitsstellen nach Paragraph 4 a, Absatz 2, anhängig sind, ist ab 1. Oktober 2015 von den Arbeitsinspektoraten wahrzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft: Kurztitel und Abkürzung sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016, in § 1 die Ausführungen zum 5. und 6. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 7 sowie § 4 in der Fassung der Z 22, 23, 25, 26 und 27 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft: Kurztitel und Abkürzung sowie Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,, in Paragraph eins, die Ausführungen zum 5. und 6. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Ziffer 7, sowie Paragraph 4, in der Fassung der Ziffer 22,, 23, 25, 26 und 27 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,.
  7. (7)Absatz 7Mit 1. Mai 2017 treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsin § 1in Paragraph eins,
      1. a.Litera adie Ausführungen zum 3., 9. und 11. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016 sowie die Ausführungen zum 18. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 13 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016,die Ausführungen zum 3., 9. und 11. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016, sowie die Ausführungen zum 18. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Ziffer 13, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,,
      2. b.Litera bdie Klammerausdrücke in den Ausführungen zum 2., 4., 5., 6., 7., 8., 10., 13., 14., 15., 16., 17. und 18. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016,die Klammerausdrücke in den Ausführungen zum 2., 4., 5., 6., 7., 8., 10., 13., 14., 15., 16., 17. und 18. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,,
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 14, § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 16, § 3 Abs. 1 in der Fassung der Z 18 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Z 20 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 14,, Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 16,, Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 18 und Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 20, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,.
    Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 1., 12. und 19. Aufsichtsbezirk außer Kraft.Gleichzeitig treten in Paragraph eins, die Ausführungen zum 1., 12. und 19. Aufsichtsbezirk außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Mit 1. November 2019 treten in Kraft: in § 1 die Ausführungen zum 2. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016. Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 4. Aufsichtsbezirk und jeweils der letzte Satz in § 3 Abs. 1 gemäß Z 19 und in § 4 Abs. 1 gemäß Z 24 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016 außer Kraft.Mit 1. November 2019 treten in Kraft: in Paragraph eins, die Ausführungen zum 2. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,. Gleichzeitig treten in Paragraph eins, die Ausführungen zum 4. Aufsichtsbezirk und jeweils der letzte Satz in Paragraph 3, Absatz eins, gemäß Ziffer 19 und in Paragraph 4, Absatz eins, gemäß Ziffer 24, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016, außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9Mit 1. Mai 2021 treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsin § 1 die Ausführungen zum 8. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016,in Paragraph eins, die Ausführungen zum 8. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,,
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 15 und § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Z 17 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 15 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Ziffer 17, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,.
    Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 17. Aufsichtsbezirk außer Kraft.Gleichzeitig treten in Paragraph eins, die Ausführungen zum 17. Aufsichtsbezirk außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Parteistellung in zu den nachstehenden Zeitpunkten jeweils anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geht über:
    1. 1.Ziffer einsam 1. Mai 2017 vom Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk, vom Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk und vom Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk;
    2. 2.Ziffer 2am 1. November 2019 vom Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk;
    3. 3.Ziffer 3am 1. Mai 2021 vom Arbeitsinspektorat für den 17. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk.
  11. (11)Absatz 11§ 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 11.10.2023 bis 31.12.9999
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