§ 2 AiatV

AiatV - Verordnung Arbeitsinspektorate

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:

    für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;

    für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;

    für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;

    für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;

    für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;

    für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;

    für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;

    für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;

    für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;

    für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;

    für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.

    1. (2)Absatz 2Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet:
    2. 1.Ziffer einsAußenstelle Leoben zum Sitz in Graz
    3. 2.Ziffer 2Außenstelle Lienz zum Sitz in Innsbruck
    4. 3.Ziffer 3Außenstelle Krems zum Sitz in St. Pölten
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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