Das Bundesgebiet wird in folgende Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate eingeteilt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016) | ||||||||||
2. | Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost): | |||||||||
4., 5., 6., 7., 10., 11., 12., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk; | ||||||||||
3. | Aufsichtsbezirk (Wien Zentrum): | |||||||||
1., 2., 3., 8., 9., 16., 17., 18., 19. und 20. Wiener Gemeindebezirk; | ||||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016) | ||||||||||
5. | Aufsichtsbezirk (Wien Süd und Umgebung): | |||||||||
23. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke Bruck a. d. Leitha, Mödling und Tulln; | ||||||||||
6. | Aufsichtsbezirk (Wien Nord und NÖ Weinviertel): | |||||||||
21. und 22. Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg und Mistelbach; | ||||||||||
7. | Aufsichtsbezirk (NÖ Industrieviertel): | |||||||||
die Stadt Wiener Neustadt; die Verwaltungsbezirke Baden, Neunkirchen und Wiener Neustadt; | ||||||||||
8. | Aufsichtsbezirk (NÖ Wald- und Mostviertel): | |||||||||
die Städte Krems a. d. Donau, St. Pölten und Waidhofen an der Ybbs; die Verwaltungsbezirke Amstetten, Gmünd, Horn, Krems a. d. Donau, Lilienfeld, Melk, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl; | ||||||||||
9. | Aufsichtsbezirk (Oberösterreich Ost): | |||||||||
die Städte Linz, Steyr und Wels; die politischen Bezirke Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung und Wels-Land; | ||||||||||
10. | Aufsichtsbezirk (Salzburg): | |||||||||
das Land Salzburg; | ||||||||||
11. | Aufsichtsbezirk (Steiermark): | |||||||||
das Land Steiermark; | ||||||||||
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016) | ||||||||||
13. | Aufsichtsbezirk (Kärnten): | |||||||||
das Land Kärnten; | ||||||||||
14. | Aufsichtsbezirk (Tirol): | |||||||||
das Land Tirol; | ||||||||||
15. | Aufsichtsbezirk (Vorarlberg): | |||||||||
das Land Vorarlberg; | ||||||||||
16. | Aufsichtsbezirk (Burgenland): | |||||||||
das Land Burgenland; | ||||||||||
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016) | ||||||||||
18. | Aufsichtsbezirk (Oberösterreich West): | |||||||||
die politischen Bezirke Braunau am Inn, Gmunden, Ried im Innkreis, Schärding und Vöcklabruck. | ||||||||||
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016) |
für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;
für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;
für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;
für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;
für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;
für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;
für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;
für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;
für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;
für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;
für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.
(1) Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 in der jeweils geltenden Fassung, im Gebiet des 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirkes (örtlicher Wirkungsbereich) wird dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit Sitz in Wien übertragen.
(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich (Abs. 1) gelegenen Arbeitsstellen zu, an denen Bauarbeiten im Sinne des Abs. 1 ausgeführt werden (Baustellen).
(3) Erstreckt sich eine Baustelle über diesen örtlichen Wirkungsbereich hinaus auch auf andere Aufsichtsbezirke, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich die Leitung der Baustelle in seinem örtlichen Wirkungsbereich befindet. Befindet sich die Leitung der Baustelle außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle jenes allgemeine Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung befindet.
(4) Die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 ArbIG (Einsichtnahme in Unterlagen, Anfertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Auszügen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die sich auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen befinden. Die Befugnisse nach § 8 Abs. 3 ArbIG (Anforderung von Unterlagen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die mit dem Schutz der auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen im Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sich diese Unterlagen im örtlichen Wirkungsbereich befinden.
(5) Die Befugnisse nach § 9 ArbIG (Feststellung und Anzeige von Übertretungen) stehen hinsichtlich der im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen sowohl dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als auch jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, der diese Baustelle organisatorisch zuzurechnen ist.
(6) In Verwaltungsstrafverfahren, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich das Verwaltungsstrafverfahren auf Baustellen bezieht, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich gelegen sind. Ist in einem Verwaltungsstrafverfahren das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zu beteiligen und findet im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung außerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches statt, so kann sich das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten durch ein Organ jenes allgemeinen Arbeitsinspektorates vertreten lassen, das am Verhandlungsort seinen Sitz hat.
(7) Wird ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 ArbIG ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, so ist das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zu beteiligen, wenn sich das Verfahren auch auf eine oder mehrere im örtlichen Wirkungsbereich gelegene Baustelle bezieht.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren ist das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten nur zuständig, wenn sich das Verfahren auf im örtlichen Wirkungsbereich gelegene Baustellen bezieht und diese Baustellen keiner Betriebsstätte organisatorisch zuzurechnen sind. Die Aufgaben und Befugnisse nach § 10 Abs. 3 bis 6 stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen unabhängig davon zu, ob diese Baustelle einer Betriebsstätte organisatorisch zuzurechnen sind.
(1) Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben.
(2) Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Abs. 1), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016)
(4) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von §§ 16 oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.
(1) Durch diese Bestimmung erfolgt eine Neuregelung im Sinn des § 26 Abs. 8 ArbIG für die in Abs. 2 genannten Betriebsstätten und Arbeitsstellen. Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes wird vom Zentral-Arbeitsinspektorat an die Arbeitsinspektorate nach § 1 und § 3 dieser Verordnung im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches übertragen.
(2) Abs. 1 umfasst jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d, e und f sowie § 1 Abs. 3 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994 (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2011, in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind (§ 26 Abs. 8 ArbIG). Es sind dies alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen
1. | der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist, | |||||||||
2. | von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend Mietleitungen gemäß § 3 Z 12 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zur Verfügung stellen sowie von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 des Telekommunikationsgesetzes 2003 erbringen, | |||||||||
3. | von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 geführt werden, | |||||||||
4. | von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, soweit auf sie mindestens eine der in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zutrifft. |
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate (Verordnung Arbeitsinspektorate – AiatV)
StF: BGBl. Nr. 237/1993
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, (ArbIG), wird verordnet:
Anmerkung
Der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.1.2017 neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 400/2016). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.