Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsFür die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach Paragraphen 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben.
(2)Absatz 2Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Abs. 1), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Absatz eins,), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,)
(4)Absatz 4In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von §§ 16 oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Paragraphen 16, oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.
In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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