§ 4 AiatV Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960

Verordnung Arbeitsinspektorate

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk umfasst bis zum Ablauf des 30. April 2017 auch den 1. Aufsichtsbezirk und bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 auch den 4. Aufsichtsbezirk.Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach Paragraphen 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk umfasst bis zum Ablauf des 30. April 2017 auch den 1. Aufsichtsbezirk und bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 auch den 4. Aufsichtsbezirk.
  2. (2)Absatz 2Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Abs. 1), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Absatz eins,), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,)

  3. (4)Absatz 4In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von §§ 16 oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Paragraphen 16, oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.10.2019
  1. (1)Absatz einsFür die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk umfasst bis zum Ablauf des 30. April 2017 auch den 1. Aufsichtsbezirk und bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 auch den 4. Aufsichtsbezirk.Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach Paragraphen 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk umfasst bis zum Ablauf des 30. April 2017 auch den 1. Aufsichtsbezirk und bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 auch den 4. Aufsichtsbezirk.
  2. (2)Absatz 2Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Abs. 1), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Absatz eins,), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,)

  3. (4)Absatz 4In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von §§ 16 oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Paragraphen 16, oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten