Anl. 8 AVV (weggefallen)

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(zu § 6a Abs. 1)Vorgaben für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen

  1. 1. Ziffer einsGrenzwerte für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen
  2. 1.1 eins Punkt einsGrenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung
  3. 1.2 eins Punkt 2Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Kraftwerksanlagen
  4. 1.3 eins Punkt 3Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen
  5. 1.4eins Punkt 4Grenzwerte für Abfälle, die keine Ersatzbrennstoffe sind und die verbrannt werden
  6. 1.5 eins Punkt 5Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel
  7. 1.6 eins Punkt 6Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe
  8. 1.7 eins Punkt 7Einhaltung von Grenzwerten
  9. 1.8 eins Punkt 8Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
  10. 2. Ziffer 2Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
  11. 2.1 2 Punkt einsProbenahmeplanung
  12. 2.2 2 Punkt 2Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a
  13. 2.2.1 2 Punkt 2 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses (im ersten Jahr)
  14. 2.2.2 2 Punkt 2 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los (im ersten Jahr)
  15. 2.2.3 2 Punkt 2 Punkt 3Vorinformationen
  16. 2.2.4 2 Punkt 2 Punkt 4Untersuchungen ab dem zweiten Jahr
  17. 2.2.5 2 Punkt 2 Punkt 5Einschränkung des Untersuchungsrahmens
  18. 2.3 2 Punkt 3Probenahmevorschriften für Abfälle, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a
  19. 2.3.1 2 Punkt 3 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses
  20. 2.3.2 2 Punkt 3 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los
  21. 2.4 2 Punkt 4Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle
  22. 2.4.1 2 Punkt 4 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses
  23. 2.4.2 2 Punkt 4 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los
  24. 2.5 2 Punkt 5Rückstellproben
  25. 2.6 2 Punkt 6Ausnahmen von der Beprobung
  26. 2.7 2 Punkt 7Heizwert
  27. 2.82 Punkt 8PCB
  28. 2.9 2 Punkt 9Probenvorbereitung
  29. 2.102 Punkt 10Bestimmungsverfahren
  30. 2.112 Punkt 11Röntgenfluoreszenzanalyse
  31. 2.122 Punkt 12Beurteilungsnachweis
  32. 2.132 Punkt 13Identitätskontrolle
  33. 2.142 Punkt 14Externe Überwachung

  1. 1. Ziffer einsGrenzwerte für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen

  1. 1.1 eins Punkt einsGrenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung

Die Grenzwerte gelten für jene Anlagenteile von Zementerzeugungsanlagen, in denen Zementklinker gebrannt wird (Ofenanlage gemäß § 2 Z 1 litAnl. c ZementV 2007, BGBl. II Nr. 60/2007, bestehend aus dem Drehrohrofen, dem Zyklon- oder Rostvorwärmer und dem Kalzinator)8 AVV seit 31.12.2024 weggefallen.Die Grenzwerte gelten für jene Anlagenteile von Zementerzeugungsanlagen, in denen Zementklinker gebrannt wird (Ofenanlage gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, ZementV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,, bestehend aus dem Drehrohrofen, dem Zyklon- oder Rostvorwärmer und dem Kalzinator).

Parameter

Grenzwerte [mg/MJ]

Median

80-er Perzentil

Sb

7

10

As

2

3

Pb

20

36

Cd

0,23 1)

0,46 1)

Cr

25

37

Co

1,5

2,7

Ni

10

18

Hg

0,075

0,15

1) Für qualitätsgesicherte Ersatzbrennstoffe (Schlüssel-Nummer 91108 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung) gilt für den Median ein Grenzwert von 0,45 mg/MJ und für das 80-er Perzentil ein Grenzwert von 0,7 mg/MJ.1) Für qualitätsgesicherte Ersatzbrennstoffe (Schlüssel-Nummer 91108 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung) gilt für den Median ein Grenzwert von 0,45 mg/MJ und für das 80-er Perzentil ein Grenzwert von 0,7 mg/MJ.

  1. 1.2 eins Punkt 2

    Parameter

    Grenzwerte [mg/MJ]

    Anteil der BWL 1) ≤ 10%

    Anteil der BWL 1) ≤ 15%

    Median

    80-er Perzentil

    Median

    80-er Perzentil

    Sb

    7

    10

    7

    10

    As

    2

    3

    2

    3

    Pb

    23

    41

    15

    27

    Cd

    0,27

    0,54

    0,17

    0,34

    Cr

    31

    46

    19

    28

    Co

    1,4

    2,5

    0,9

    1,6

    Ni

    11

    19

    7

    12

    Hg

    0,075

    0,15

    0,075

    0,15

    1) Prozentualer Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung.

    1. 1.3 eins Punkt 3

      Parameter

      Grenzwert [mg/MJ]

      Median

      80-er Perzentil

      Sb

      7

      10

      As

      1

      1,5

      Pb

      15

      27

      Cd

      0,17

      0,34

      Cr

      19

      28

      Co

      0,9

      1,6

      Ni

      7

      12

      Hg

      0,075

      0,15

      Für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden, gelten die Grenzwerte gemäß Kapitel 1.2 (Spalten für einen Anteil der Brennstoffwärmeleistung ≤ 10%).

      1. 1.4 eins Punkt 4

        Parameter

        Grenzwert [mg/kg TM]

        Median

        80-er Perzentil

        Sb

        35

        50

        As

        5

        7,5

        Pb

        75

        135

        Cd

        0,85

        1,7

        Cr

        95

        140

        Co

        4,5

        8

        Ni

        35

        60

        Hg

        0,375

        0,75

        Für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden, gelten die folgenden Grenzwerte:

        Parameter

        Grenzwert [mg/kg TM]

        Median

        80-er Perzentil

        Sb

        35

        50

        As

        10

        15

        Pb

        115

        205

        Cd

        1,35

        2,7

        Cr

        155

        230

        Co

        7

        12,5

        Ni

        55

        95

        Hg

        0,375

        0,75

        1. 1.5 eins Punkt 5
          1. 1.6 eins Punkt 6Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe

          Abweichend zu Kapitel 1.1, 1.2 und 1.3 gelten für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe (Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 943, 945 und 948 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung) für die Parameter Cd und Hg folgende Grenzwerte.Abweichend zu Kapitel 1.1, 1.2 und 1.3 gelten für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe (Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 943, 945 und 948 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung) für die Parameter Cd und Hg folgende Grenzwerte.

          Parameter

          Grenzwert [mg/MJ]

          Median

          80-er Perzentil

          Cd

          0,8

          0,95

          Hg

          0,15

          0,25

          1. 1.7 eins Punkt 7
            1. 1.8 eins Punkt 8Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

            Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.

            Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.

            Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind.

            Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.

            Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so muss die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl bestimmt werden. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.

            Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so muss der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe addiert und die Summe durch zwei dividiert werden.

            1. 2.Ziffer 2Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

            Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Mitverbrennungsanlage oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

            Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand, in dem er verbrannt wird, beprobt werden, um die Beurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen durchführen zu können.

            1. 2.1 2 Punkt einsProbenahmeplanung

            Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden. Bei flüssigen Abfällen muss gemäß ÖNORM S 2123-4 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 4: Beprobung flüssiger bzw. pastöser Abfälle“, ausgegeben am 1. November 2003, vorgegangen werden.

            Zur Beurteilung des Vorliegens eines Abfallstroms > 40 000 t/a muss jener Wassergehalt des Abfalls berücksichtigt werden, bei dem die tatsächliche Beprobung stattfindet.

            1. 2.2 2 Punkt 2Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a

            Der Losumfang, dh. jene Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind, ist die im Zeitraum eines Monats produzierte Menge des Abfalls. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

            1. 2.2.1 2 Punkt 2 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses (im ersten Jahr)

            Aus dem ersten Los müssen mindestens 10 qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (zB je mindestens zwei bis drei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, getrennt aufbereitet und getrennt der Analyse zugeführt werden.

            1. 2.2.2 2 Punkt 2 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los (im ersten Jahr)

            Ab dem zweiten Los des ersten Jahres werden pro Los mindestens sechs qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (ein bis zwei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, wobei davon drei qualifizierte Stichproben der Untersuchung zugeführt werden. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle sechs qualifizierten Stichproben getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

            1. 2.2.3 2 Punkt 2 Punkt 3Vorinformationen

            Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 20, so kann direkt mit den Untersuchungen gemäß Kapitel 2.2.4 begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.

            1. 2.2.4 2 Punkt 2 Punkt 4Untersuchungen ab dem zweiten Jahr

            Pro Los müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (Tagesmischproben) gezogen werden, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle vier qualifizierten Stichproben auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

            1. 2.2.5 2 Punkt 2 Punkt 5Einschränkung des Untersuchungsrahmens

            Ergeben die letzten Beurteilungswerte für einen oder mehrere Parameter für das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 so kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden (Anm.: Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden). Diese Einschränkung des Untersuchungsrahmens ist für Untersuchungen ab dem 2. Los des ersten Jahres zulässig.Ergeben die letzten Beurteilungswerte für einen oder mehrere Parameter für das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 so kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden Anmerkung, Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden). Diese Einschränkung des Untersuchungsrahmens ist für Untersuchungen ab dem 2. Los des ersten Jahres zulässig.

            Wenn entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt (frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres) oder die Beurteilungswerte der vergangenen 12 Monate (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden (Anm.: Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden).Wenn entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt (frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres) oder die Beurteilungswerte der vergangenen 12 Monate (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden Anmerkung, Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden).

            Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres untersucht werden.Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres untersucht werden.

            Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen ist die in den vorangestellten Absätzen angeführte Aufrundungsregel nicht anzuwenden.

            1. 2.3 2 Punkt 3Probenahmevorschriften für Abfälle, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a

            Bei Abfällen, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a, beträgt der Losumfang 1 500 t.

            1. 2.3.1 2 Punkt 3 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses

            Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.

            Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt werden, von denen eine untersucht werden muss.

            Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 - 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

            Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil bzw. bei weniger als fünf Untersuchungsergebnissen arithmetischer Mittelwert oder Einzelmessergebnis) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

            Auf Grund bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse kann bei Abfallströmen eine Einschränkung der notwendigen Untersuchungen im ersten Los erfolgen. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 5, so muss das erste Los entsprechend den Vorgaben für das zweite Los untersucht werden.

            Bei Abfallströmen müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

            Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge ausreichend. Aus jeder qualifizierten Stichprobe werden je zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

            1. 2.3.2 2 Punkt 3 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los

            Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird.

            Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

            Bei Abfallströmen < 1 500 t/a müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit maximal 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 – 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.

            Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge ausreichend. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

            Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden, sofern nicht bei diesen Parametern das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 ergibt. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

            Nach der Untersuchung von 12 Losen zu je 1 500 t können bei Abfallströmen – anstatt alle 1 500 t – monatlich (aus einem beliebigen Los) zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt werden, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 16, kann bei Abfallströmen direkt mit einer monatlichen Untersuchung begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Größe der untersuchten Teilmengen, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.

            Wenn bei einem wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfall (Abfallstrom) entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt oder die letzten 10 Beurteilungswerte (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.

            Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben untersucht werden.Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben untersucht werden.

            Damit ist möglich, dass bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen nicht jedes Los zu untersuchen ist.

            1. 2.4 2 Punkt 4Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle

            Bei flüssigen Abfällen beträgt der Losumfang 1 500 t.

            1. 2.4.1 2 Punkt 4 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses

            Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen. Die Herstellung der qualifizierten Stichproben erfolgt gemäß ÖNORM S 2123-4. Aus den qualifizierten Stichproben wird pro ausgewählte Teilmenge eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) für die nachfolgende Untersuchung hergestellt.

            Auf Grund bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse kann eine Einschränkung der notwendigen Untersuchungen im ersten Los erfolgen. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Probenahme, Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 5, so muss das erste Los entsprechend den Vorgaben für das zweite Los untersucht werden.

            Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.

            1. 2.4.2 2 Punkt 4 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los

            Bei flüssigen Abfällen erfolgt die Herstellung der qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2123-4. Ab dem zweiten Los wird aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Los für die nachfolgende Untersuchung hergestellt. Nach der Untersuchung von 12 Losen zu je 1 500 t kann bei Abfallströmen – anstatt alle 1 500 t – aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Monat für die nachfolgende Untersuchung hergestellt werden.

            Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.

            1. 2.5 2 Punkt 5Rückstellproben

            Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (Paragraph 40, Absatz 4, ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

            Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

            1. 2.6 2 Punkt 6Ausnahmen von der Beprobung

            Bei der Verbrennung folgender Abfälle sind keine analytischen Untersuchungen erforderlich:

            1. a)Litera aAltreifen (Schlüssel-Nummer 57502 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung),Altreifen (Schlüssel-Nummer 57502 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung),
            2. b)Litera bAbfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, nur innerhalb sowie innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, und
            3. c)Litera cAbfälle gemäß Anlage 9 Kapitel 2.4.

            Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.12 unverändert sind.

            1. 2.7 2 Punkt 7Heizwert

            Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe und mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden.

            1. 2.82 Punkt 8PCB

            Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind nur bei Altöl und Lösemittel Bestandteil des Parameterumfanges. Die Untersuchung von PCB in Altölen und Lösemitteln muss an einer Feldprobe des ersten Loses und ab dem zweiten Los in jeder Feldprobe durchgeführt werden, jedoch mindestens einmal pro Jahr.

            1. 2.9 2 Punkt 9Probenvorbereitung

            Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.

            Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (Paragraph 40, Absatz 4, ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

            Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.

            Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.

            Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.

            Bei flüssigen Abfällen muss entsprechend der ÖNORM EN 15002 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. April 2006, vorgegangen werden.

            1. 2.102 Punkt 10Bestimmungsverfahren

            Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:

            1. a)Litera aDie Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend Verfahren A der ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben werden und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend Verfahren A der ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, römisch fünf und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben werden und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.
            2. b)Litera bDie Bestimmung des Heizwertes muss entsprechend ÖNORM EN 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, erfolgen. Die erforderliche Einwaage kann auf mindestens 0,2 g (ohne Verbrennungshilfen) herabgesetzt werden.
            3. c)Litera cDie Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend
              • StrichaufzählungONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15. August 2010, oder
              • StrichaufzählungÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011,
              erfolgen.
            4. d)Litera dDie Bestimmung des Gehaltes an C, H und N muss entsprechend ÖNORM EN 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen.
            5. e)Litera eDie Bestimmung der PCB in flüssigen Ersatzbrennstoffen muss entsprechend ÖNORM EN 12766-1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten – Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000, erfolgen.

            Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.

            Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.

            Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.

            1. 2.112 Punkt 11Röntgenfluoreszenzanalyse

            Die Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) ist als alternatives Verfahren zur Bestimmung von Sb, As, Pb, Cd, Cr, Co und Ni zugelassen. Die Bestimmung muss entsprechend der ÖNORM EN 15309 „Charakterisierung von Abfällen und Böden – Bestimmung der elementaren Zusammensetzung durch Röntgenfluoreszenz-Analyse“, ausgegeben am 1. Juli 2007, erfolgen. Bei flüssigen Abfällen muss zumindest nach standardisierten internen Arbeitsanweisungen vorgegangen werden.

            Für jeden Abfall (getrennt nach Abfallart, aber keine Unterscheidung nach Herkunft) muss eine separate Kalibrierung unter Anwendung der in Kapitel 2.10 angeführten Bestimmungsverfahren durchgeführt werden. Zur Kalibrierung müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden.

            1. 2.122 Punkt 12Beurteilungsnachweis

            Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Abfall relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die sich aus den Vorinformationen und den Untersuchungen ergeben, und die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Möglichkeit der Verbrennung des Abfalls in Mitverbrennungsanlagen aufgenommen werden.

            Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.

            Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

            1. a)Litera adie Kennung
            2. b)Litera bden Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;
            3. c)Litera cden Ersteller;
            4. d)Litera dden Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller;
            5. e)Litera eDatum der ersten Übermittlung und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;
            6. f)Litera fdie Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2, wobei die Abfallinformation geprüft und im Bedarfsfall geändert werden muss;die Abfallinformation gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2,, wobei die Abfallinformation geprüft und im Bedarfsfall geändert werden muss;
            7. g)Litera gsofern keine Abfallinformation vorliegt, Folgendes:
              1. i)Litera iAbfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung ermittelt werden;Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung ermittelt werden;
              2. ii)Sub-Litera, i, iHerkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung;Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der geltenden Fassung;
              3. iii)iiiBeschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);
              4. iv)Sub-Litera, i, vbei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;
              5. v)Litera vbei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in t;
              6. vi)Sub-Litera, v, idie Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
              7. vii)viiweiters können der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden soll, und Dateianhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden.
            8. h)Litera hDarstellung der einbezogenen Vorinformationen, dh. vorhandene Untersuchungen und deren Ergebnisse; bei Verwendung unterschiedlicher Verfahren die Beurteilung der Vergleichbarkeit;
            9. i)Litera iAngabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren;
            10. j)Litera jalle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los über Prüf-, Labor-, Feld- und qualifizierte Stichprobe;
            11. k)Litera kAngaben über die Einschränkung der Anzahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben mit Begründung;
            12. l)Litera lBerechnung der Beurteilungswerte;
            13. m)Litera mBeurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen;
            14. n)Litera nbei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (zB Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Einschränkung bei den zu untersuchenden qualifizierten Stichproben und Parametern).

            Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

            1. 2.132 Punkt 13Identitätskontrolle

            Im Rahmen der Eingangskontrolle müssen stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchgeführt werden. Diese Identitätskontrollen müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, so muss eine punktuelle Beprobung durchgeführt werden.

            Bei Abfallströmen > 40 000 t/a muss die analytische Untersuchung an einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge, bei allen anderen Abfällen an einer Teilmenge von 150 t durchgeführt werden.

            Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

            Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

            Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (Paragraph 40, Absatz 4, ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

            Sofern für alle Parameter kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Sofern das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, so muss die Identitätskontrolle zumindest für diese Parameter wiederholt werden. Sofern das Einzelmessergebnis bei dieser Wiederholung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben und es muss für diesen Abfall mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4.1 neu begonnen und ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

            Über die Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.

            Sind gemäß Kapitel 2.6 keine analytischen Untersuchungen erforderlich, ist keine Identitätskontrolle durchzuführen.

            Wird die Identitätskontrolle durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, können die Untersuchungsergebnisse auch für die externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 angerechnet werden.

            1. 2.142 Punkt 14Externe Überwachung

            Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage muss die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.

            Die externe Überwachung umfasst insbesondere:

            1. a)Litera adie Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit;
            2. b)Litera bdie Probenahme und Analyse von Abfällen (ausgenommen davon sind die Abfälle gemäß Kapitel 2.6): jede Abfallart, von der mindestens 1 500 t/a verbrannt werden, muss zumindest einmal beprobt und analysiert werden (eine durchschnittliche Tagesproduktionsmenge bei Abfallströmen > 40 000 t; bei allen anderen Abfällen muss eine Teilmenge (150 t) zufällig ausgewählt und daraus eine qualifizierte Stichprobe hergestellt werden); über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;
            3. c)Litera cdie Analyse von Rückstellproben; pro Abfallart muss jeweils mindestens eine zufällig ausgewählte Rückstellprobe analysiert werden. Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen kann von einer Analyse der Rückstellproben abgesehen werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;
            4. d)Litera ddie Überprüfung der Kalibrierung der RFA-Geräte durch Kontrollanalysen, sofern Untersuchungen gemäß Kapitel 2.11 durchgeführt werden;
            5. e)Litera edie Überprüfung der Ergebnisse der Identitätskontrolle.

            Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

            Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

            Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (Paragraph 40, Absatz 4, ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

            Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.7 beurteilt werden.

            Für die Untersuchungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt im Rahmen der externen Überwachung ist die RFA als Bestimmungsverfahren nicht zugelassen.

            Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Mitverbrennungsanlage im Sinne dieser Anlage, so muss dies der Inhaber der Mitverbrennungsanlage unverzüglich der Behörde melden.

            Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, ausgegeben am 1. Jänner 2007, akkreditierten Prüfstelle durchgeführt, ist die zusätzliche Probenahme und Analyse von Abfällen sowie die Analyse von Rückstellproben gemäß Kapitel 2.14 b) und c) nicht erforderlich.

            Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder erfolgt ausschließlich die Verbrennung von Abfällen gemäß Kapitel 2.6, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 erforderlich.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2024
(zu § 6a Abs. 1)Vorgaben für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen

  1. 1. Ziffer einsGrenzwerte für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen
  2. 1.1 eins Punkt einsGrenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung
  3. 1.2 eins Punkt 2Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Kraftwerksanlagen
  4. 1.3 eins Punkt 3Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen
  5. 1.4eins Punkt 4Grenzwerte für Abfälle, die keine Ersatzbrennstoffe sind und die verbrannt werden
  6. 1.5 eins Punkt 5Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel
  7. 1.6 eins Punkt 6Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe
  8. 1.7 eins Punkt 7Einhaltung von Grenzwerten
  9. 1.8 eins Punkt 8Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
  10. 2. Ziffer 2Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
  11. 2.1 2 Punkt einsProbenahmeplanung
  12. 2.2 2 Punkt 2Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a
  13. 2.2.1 2 Punkt 2 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses (im ersten Jahr)
  14. 2.2.2 2 Punkt 2 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los (im ersten Jahr)
  15. 2.2.3 2 Punkt 2 Punkt 3Vorinformationen
  16. 2.2.4 2 Punkt 2 Punkt 4Untersuchungen ab dem zweiten Jahr
  17. 2.2.5 2 Punkt 2 Punkt 5Einschränkung des Untersuchungsrahmens
  18. 2.3 2 Punkt 3Probenahmevorschriften für Abfälle, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a
  19. 2.3.1 2 Punkt 3 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses
  20. 2.3.2 2 Punkt 3 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los
  21. 2.4 2 Punkt 4Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle
  22. 2.4.1 2 Punkt 4 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses
  23. 2.4.2 2 Punkt 4 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los
  24. 2.5 2 Punkt 5Rückstellproben
  25. 2.6 2 Punkt 6Ausnahmen von der Beprobung
  26. 2.7 2 Punkt 7Heizwert
  27. 2.82 Punkt 8PCB
  28. 2.9 2 Punkt 9Probenvorbereitung
  29. 2.102 Punkt 10Bestimmungsverfahren
  30. 2.112 Punkt 11Röntgenfluoreszenzanalyse
  31. 2.122 Punkt 12Beurteilungsnachweis
  32. 2.132 Punkt 13Identitätskontrolle
  33. 2.142 Punkt 14Externe Überwachung

  1. 1. Ziffer einsGrenzwerte für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen

  1. 1.1 eins Punkt einsGrenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung

Die Grenzwerte gelten für jene Anlagenteile von Zementerzeugungsanlagen, in denen Zementklinker gebrannt wird (Ofenanlage gemäß § 2 Z 1 litAnl. c ZementV 2007, BGBl. II Nr. 60/2007, bestehend aus dem Drehrohrofen, dem Zyklon- oder Rostvorwärmer und dem Kalzinator)8 AVV seit 31.12.2024 weggefallen.Die Grenzwerte gelten für jene Anlagenteile von Zementerzeugungsanlagen, in denen Zementklinker gebrannt wird (Ofenanlage gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, ZementV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007,, bestehend aus dem Drehrohrofen, dem Zyklon- oder Rostvorwärmer und dem Kalzinator).

Parameter

Grenzwerte [mg/MJ]

Median

80-er Perzentil

Sb

7

10

As

2

3

Pb

20

36

Cd

0,23 1)

0,46 1)

Cr

25

37

Co

1,5

2,7

Ni

10

18

Hg

0,075

0,15

1) Für qualitätsgesicherte Ersatzbrennstoffe (Schlüssel-Nummer 91108 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung) gilt für den Median ein Grenzwert von 0,45 mg/MJ und für das 80-er Perzentil ein Grenzwert von 0,7 mg/MJ.1) Für qualitätsgesicherte Ersatzbrennstoffe (Schlüssel-Nummer 91108 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung) gilt für den Median ein Grenzwert von 0,45 mg/MJ und für das 80-er Perzentil ein Grenzwert von 0,7 mg/MJ.

  1. 1.2 eins Punkt 2

    Parameter

    Grenzwerte [mg/MJ]

    Anteil der BWL 1) ≤ 10%

    Anteil der BWL 1) ≤ 15%

    Median

    80-er Perzentil

    Median

    80-er Perzentil

    Sb

    7

    10

    7

    10

    As

    2

    3

    2

    3

    Pb

    23

    41

    15

    27

    Cd

    0,27

    0,54

    0,17

    0,34

    Cr

    31

    46

    19

    28

    Co

    1,4

    2,5

    0,9

    1,6

    Ni

    11

    19

    7

    12

    Hg

    0,075

    0,15

    0,075

    0,15

    1) Prozentualer Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung.

    1. 1.3 eins Punkt 3

      Parameter

      Grenzwert [mg/MJ]

      Median

      80-er Perzentil

      Sb

      7

      10

      As

      1

      1,5

      Pb

      15

      27

      Cd

      0,17

      0,34

      Cr

      19

      28

      Co

      0,9

      1,6

      Ni

      7

      12

      Hg

      0,075

      0,15

      Für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden, gelten die Grenzwerte gemäß Kapitel 1.2 (Spalten für einen Anteil der Brennstoffwärmeleistung ≤ 10%).

      1. 1.4 eins Punkt 4

        Parameter

        Grenzwert [mg/kg TM]

        Median

        80-er Perzentil

        Sb

        35

        50

        As

        5

        7,5

        Pb

        75

        135

        Cd

        0,85

        1,7

        Cr

        95

        140

        Co

        4,5

        8

        Ni

        35

        60

        Hg

        0,375

        0,75

        Für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden, gelten die folgenden Grenzwerte:

        Parameter

        Grenzwert [mg/kg TM]

        Median

        80-er Perzentil

        Sb

        35

        50

        As

        10

        15

        Pb

        115

        205

        Cd

        1,35

        2,7

        Cr

        155

        230

        Co

        7

        12,5

        Ni

        55

        95

        Hg

        0,375

        0,75

        1. 1.5 eins Punkt 5
          1. 1.6 eins Punkt 6Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe

          Abweichend zu Kapitel 1.1, 1.2 und 1.3 gelten für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe (Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 943, 945 und 948 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung) für die Parameter Cd und Hg folgende Grenzwerte.Abweichend zu Kapitel 1.1, 1.2 und 1.3 gelten für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe (Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 943, 945 und 948 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung) für die Parameter Cd und Hg folgende Grenzwerte.

          Parameter

          Grenzwert [mg/MJ]

          Median

          80-er Perzentil

          Cd

          0,8

          0,95

          Hg

          0,15

          0,25

          1. 1.7 eins Punkt 7
            1. 1.8 eins Punkt 8Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

            Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.

            Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.

            Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind.

            Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.

            Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so muss die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl bestimmt werden. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.

            Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so muss der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe addiert und die Summe durch zwei dividiert werden.

            1. 2.Ziffer 2Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

            Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Mitverbrennungsanlage oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

            Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand, in dem er verbrannt wird, beprobt werden, um die Beurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen durchführen zu können.

            1. 2.1 2 Punkt einsProbenahmeplanung

            Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden. Bei flüssigen Abfällen muss gemäß ÖNORM S 2123-4 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 4: Beprobung flüssiger bzw. pastöser Abfälle“, ausgegeben am 1. November 2003, vorgegangen werden.

            Zur Beurteilung des Vorliegens eines Abfallstroms > 40 000 t/a muss jener Wassergehalt des Abfalls berücksichtigt werden, bei dem die tatsächliche Beprobung stattfindet.

            1. 2.2 2 Punkt 2Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a

            Der Losumfang, dh. jene Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind, ist die im Zeitraum eines Monats produzierte Menge des Abfalls. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

            1. 2.2.1 2 Punkt 2 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses (im ersten Jahr)

            Aus dem ersten Los müssen mindestens 10 qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (zB je mindestens zwei bis drei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, getrennt aufbereitet und getrennt der Analyse zugeführt werden.

            1. 2.2.2 2 Punkt 2 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los (im ersten Jahr)

            Ab dem zweiten Los des ersten Jahres werden pro Los mindestens sechs qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (ein bis zwei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, wobei davon drei qualifizierte Stichproben der Untersuchung zugeführt werden. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle sechs qualifizierten Stichproben getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

            1. 2.2.3 2 Punkt 2 Punkt 3Vorinformationen

            Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 20, so kann direkt mit den Untersuchungen gemäß Kapitel 2.2.4 begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.

            1. 2.2.4 2 Punkt 2 Punkt 4Untersuchungen ab dem zweiten Jahr

            Pro Los müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (Tagesmischproben) gezogen werden, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle vier qualifizierten Stichproben auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

            1. 2.2.5 2 Punkt 2 Punkt 5Einschränkung des Untersuchungsrahmens

            Ergeben die letzten Beurteilungswerte für einen oder mehrere Parameter für das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 so kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden (Anm.: Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden). Diese Einschränkung des Untersuchungsrahmens ist für Untersuchungen ab dem 2. Los des ersten Jahres zulässig.Ergeben die letzten Beurteilungswerte für einen oder mehrere Parameter für das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 so kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden Anmerkung, Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden). Diese Einschränkung des Untersuchungsrahmens ist für Untersuchungen ab dem 2. Los des ersten Jahres zulässig.

            Wenn entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt (frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres) oder die Beurteilungswerte der vergangenen 12 Monate (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden (Anm.: Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden).Wenn entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt (frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres) oder die Beurteilungswerte der vergangenen 12 Monate (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden Anmerkung, Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden).

            Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres untersucht werden.Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres untersucht werden.

            Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen ist die in den vorangestellten Absätzen angeführte Aufrundungsregel nicht anzuwenden.

            1. 2.3 2 Punkt 3Probenahmevorschriften für Abfälle, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a

            Bei Abfällen, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a, beträgt der Losumfang 1 500 t.

            1. 2.3.1 2 Punkt 3 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses

            Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.

            Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt werden, von denen eine untersucht werden muss.

            Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 - 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

            Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil bzw. bei weniger als fünf Untersuchungsergebnissen arithmetischer Mittelwert oder Einzelmessergebnis) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

            Auf Grund bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse kann bei Abfallströmen eine Einschränkung der notwendigen Untersuchungen im ersten Los erfolgen. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 5, so muss das erste Los entsprechend den Vorgaben für das zweite Los untersucht werden.

            Bei Abfallströmen müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

            Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge ausreichend. Aus jeder qualifizierten Stichprobe werden je zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

            1. 2.3.2 2 Punkt 3 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los

            Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird.

            Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

            Bei Abfallströmen < 1 500 t/a müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit maximal 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 – 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.

            Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge ausreichend. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

            Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden, sofern nicht bei diesen Parametern das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 ergibt. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

            Nach der Untersuchung von 12 Losen zu je 1 500 t können bei Abfallströmen – anstatt alle 1 500 t – monatlich (aus einem beliebigen Los) zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt werden, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 16, kann bei Abfallströmen direkt mit einer monatlichen Untersuchung begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Größe der untersuchten Teilmengen, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.

            Wenn bei einem wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfall (Abfallstrom) entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt oder die letzten 10 Beurteilungswerte (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.

            Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben untersucht werden.Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben untersucht werden.

            Damit ist möglich, dass bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen nicht jedes Los zu untersuchen ist.

            1. 2.4 2 Punkt 4Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle

            Bei flüssigen Abfällen beträgt der Losumfang 1 500 t.

            1. 2.4.1 2 Punkt 4 Punkt einsUntersuchung des ersten Loses

            Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen. Die Herstellung der qualifizierten Stichproben erfolgt gemäß ÖNORM S 2123-4. Aus den qualifizierten Stichproben wird pro ausgewählte Teilmenge eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) für die nachfolgende Untersuchung hergestellt.

            Auf Grund bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse kann eine Einschränkung der notwendigen Untersuchungen im ersten Los erfolgen. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Probenahme, Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 5, so muss das erste Los entsprechend den Vorgaben für das zweite Los untersucht werden.

            Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.

            1. 2.4.2 2 Punkt 4 Punkt 2Untersuchungen ab dem zweiten Los

            Bei flüssigen Abfällen erfolgt die Herstellung der qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2123-4. Ab dem zweiten Los wird aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Los für die nachfolgende Untersuchung hergestellt. Nach der Untersuchung von 12 Losen zu je 1 500 t kann bei Abfallströmen – anstatt alle 1 500 t – aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Monat für die nachfolgende Untersuchung hergestellt werden.

            Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.

            1. 2.5 2 Punkt 5Rückstellproben

            Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (Paragraph 40, Absatz 4, ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

            Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

            1. 2.6 2 Punkt 6Ausnahmen von der Beprobung

            Bei der Verbrennung folgender Abfälle sind keine analytischen Untersuchungen erforderlich:

            1. a)Litera aAltreifen (Schlüssel-Nummer 57502 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung),Altreifen (Schlüssel-Nummer 57502 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung),
            2. b)Litera bAbfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, nur innerhalb sowie innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, und
            3. c)Litera cAbfälle gemäß Anlage 9 Kapitel 2.4.

            Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.12 unverändert sind.

            1. 2.7 2 Punkt 7Heizwert

            Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe und mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden.

            1. 2.82 Punkt 8PCB

            Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind nur bei Altöl und Lösemittel Bestandteil des Parameterumfanges. Die Untersuchung von PCB in Altölen und Lösemitteln muss an einer Feldprobe des ersten Loses und ab dem zweiten Los in jeder Feldprobe durchgeführt werden, jedoch mindestens einmal pro Jahr.

            1. 2.9 2 Punkt 9Probenvorbereitung

            Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.

            Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (Paragraph 40, Absatz 4, ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

            Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.

            Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.

            Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.

            Bei flüssigen Abfällen muss entsprechend der ÖNORM EN 15002 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. April 2006, vorgegangen werden.

            1. 2.102 Punkt 10Bestimmungsverfahren

            Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:

            1. a)Litera aDie Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend Verfahren A der ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben werden und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend Verfahren A der ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, römisch fünf und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben werden und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.
            2. b)Litera bDie Bestimmung des Heizwertes muss entsprechend ÖNORM EN 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, erfolgen. Die erforderliche Einwaage kann auf mindestens 0,2 g (ohne Verbrennungshilfen) herabgesetzt werden.
            3. c)Litera cDie Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend
              • StrichaufzählungONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15. August 2010, oder
              • StrichaufzählungÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011,
              erfolgen.
            4. d)Litera dDie Bestimmung des Gehaltes an C, H und N muss entsprechend ÖNORM EN 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen.
            5. e)Litera eDie Bestimmung der PCB in flüssigen Ersatzbrennstoffen muss entsprechend ÖNORM EN 12766-1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten – Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000, erfolgen.

            Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.

            Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.

            Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.

            1. 2.112 Punkt 11Röntgenfluoreszenzanalyse

            Die Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) ist als alternatives Verfahren zur Bestimmung von Sb, As, Pb, Cd, Cr, Co und Ni zugelassen. Die Bestimmung muss entsprechend der ÖNORM EN 15309 „Charakterisierung von Abfällen und Böden – Bestimmung der elementaren Zusammensetzung durch Röntgenfluoreszenz-Analyse“, ausgegeben am 1. Juli 2007, erfolgen. Bei flüssigen Abfällen muss zumindest nach standardisierten internen Arbeitsanweisungen vorgegangen werden.

            Für jeden Abfall (getrennt nach Abfallart, aber keine Unterscheidung nach Herkunft) muss eine separate Kalibrierung unter Anwendung der in Kapitel 2.10 angeführten Bestimmungsverfahren durchgeführt werden. Zur Kalibrierung müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden.

            1. 2.122 Punkt 12Beurteilungsnachweis

            Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Abfall relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die sich aus den Vorinformationen und den Untersuchungen ergeben, und die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Möglichkeit der Verbrennung des Abfalls in Mitverbrennungsanlagen aufgenommen werden.

            Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.

            Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

            1. a)Litera adie Kennung
            2. b)Litera bden Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;
            3. c)Litera cden Ersteller;
            4. d)Litera dden Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller;
            5. e)Litera eDatum der ersten Übermittlung und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;
            6. f)Litera fdie Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2, wobei die Abfallinformation geprüft und im Bedarfsfall geändert werden muss;die Abfallinformation gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2,, wobei die Abfallinformation geprüft und im Bedarfsfall geändert werden muss;
            7. g)Litera gsofern keine Abfallinformation vorliegt, Folgendes:
              1. i)Litera iAbfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung ermittelt werden;Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung ermittelt werden;
              2. ii)Sub-Litera, i, iHerkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung;Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der geltenden Fassung;
              3. iii)iiiBeschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);
              4. iv)Sub-Litera, i, vbei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;
              5. v)Litera vbei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in t;
              6. vi)Sub-Litera, v, idie Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
              7. vii)viiweiters können der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden soll, und Dateianhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden.
            8. h)Litera hDarstellung der einbezogenen Vorinformationen, dh. vorhandene Untersuchungen und deren Ergebnisse; bei Verwendung unterschiedlicher Verfahren die Beurteilung der Vergleichbarkeit;
            9. i)Litera iAngabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren;
            10. j)Litera jalle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los über Prüf-, Labor-, Feld- und qualifizierte Stichprobe;
            11. k)Litera kAngaben über die Einschränkung der Anzahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben mit Begründung;
            12. l)Litera lBerechnung der Beurteilungswerte;
            13. m)Litera mBeurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen;
            14. n)Litera nbei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (zB Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Einschränkung bei den zu untersuchenden qualifizierten Stichproben und Parametern).

            Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

            1. 2.132 Punkt 13Identitätskontrolle

            Im Rahmen der Eingangskontrolle müssen stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchgeführt werden. Diese Identitätskontrollen müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, so muss eine punktuelle Beprobung durchgeführt werden.

            Bei Abfallströmen > 40 000 t/a muss die analytische Untersuchung an einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge, bei allen anderen Abfällen an einer Teilmenge von 150 t durchgeführt werden.

            Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

            Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

            Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (Paragraph 40, Absatz 4, ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

            Sofern für alle Parameter kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Sofern das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, so muss die Identitätskontrolle zumindest für diese Parameter wiederholt werden. Sofern das Einzelmessergebnis bei dieser Wiederholung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben und es muss für diesen Abfall mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4.1 neu begonnen und ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

            Über die Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.

            Sind gemäß Kapitel 2.6 keine analytischen Untersuchungen erforderlich, ist keine Identitätskontrolle durchzuführen.

            Wird die Identitätskontrolle durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, können die Untersuchungsergebnisse auch für die externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 angerechnet werden.

            1. 2.142 Punkt 14Externe Überwachung

            Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage muss die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.

            Die externe Überwachung umfasst insbesondere:

            1. a)Litera adie Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit;
            2. b)Litera bdie Probenahme und Analyse von Abfällen (ausgenommen davon sind die Abfälle gemäß Kapitel 2.6): jede Abfallart, von der mindestens 1 500 t/a verbrannt werden, muss zumindest einmal beprobt und analysiert werden (eine durchschnittliche Tagesproduktionsmenge bei Abfallströmen > 40 000 t; bei allen anderen Abfällen muss eine Teilmenge (150 t) zufällig ausgewählt und daraus eine qualifizierte Stichprobe hergestellt werden); über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;
            3. c)Litera cdie Analyse von Rückstellproben; pro Abfallart muss jeweils mindestens eine zufällig ausgewählte Rückstellprobe analysiert werden. Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen kann von einer Analyse der Rückstellproben abgesehen werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;
            4. d)Litera ddie Überprüfung der Kalibrierung der RFA-Geräte durch Kontrollanalysen, sofern Untersuchungen gemäß Kapitel 2.11 durchgeführt werden;
            5. e)Litera edie Überprüfung der Ergebnisse der Identitätskontrolle.

            Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

            Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

            Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (Paragraph 40, Absatz 4, ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

            Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.7 beurteilt werden.

            Für die Untersuchungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt im Rahmen der externen Überwachung ist die RFA als Bestimmungsverfahren nicht zugelassen.

            Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Mitverbrennungsanlage im Sinne dieser Anlage, so muss dies der Inhaber der Mitverbrennungsanlage unverzüglich der Behörde melden.

            Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, ausgegeben am 1. Jänner 2007, akkreditierten Prüfstelle durchgeführt, ist die zusätzliche Probenahme und Analyse von Abfällen sowie die Analyse von Rückstellproben gemäß Kapitel 2.14 b) und c) nicht erforderlich.

            Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder erfolgt ausschließlich die Verbrennung von Abfällen gemäß Kapitel 2.6, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 erforderlich.

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