§ 1 AVV (weggefallen)

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 1 AVV seit 31.12.2024 weggefallen.Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist

  1. 1.Ziffer einsder Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung von Belastungen der Umwelt,
  2. 2.Ziffer 2der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in einer Weise, dass Emissionen möglichst gering gehalten werden,
  3. 3.Ziffer 3Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie,
  4. 4.Ziffer 4im Fall der Mitverbrennung die Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden, wenn dies eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Belastung der Umwelt bewirkt.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2024
§ 1 AVV seit 31.12.2024 weggefallen.Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist

  1. 1.Ziffer einsder Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung von Belastungen der Umwelt,
  2. 2.Ziffer 2der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in einer Weise, dass Emissionen möglichst gering gehalten werden,
  3. 3.Ziffer 3Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie,
  4. 4.Ziffer 4im Fall der Mitverbrennung die Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden, wenn dies eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Belastung der Umwelt bewirkt.

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