Art. 3 AVAsG

AVAsG - Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I Z 1, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.

(Anm.: Abs. 2 Vollziehung)

In Kraft seit 28.08.1954 bis 31.12.9999
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