Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I Z 1, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. römisch eins Ziffer eins,, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. römisch II Absatz 2, dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 AVAsG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 3 AVAsG