Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBestimmungen in kollektiven Arbeitsverträgen und anderen Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind nichtig, wenn sie unmittelbar oder mittelbar
a)Litera abewirken sollen, daß in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigungen beschäftigt werden;
b)Litera bverhindern sollen, daß in einem Betrieb Personen beschäftigt werden, die keiner Berufsvereinigung oder die einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigung angehören.
(2)Absatz 2Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf Vereinbarungen, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter beziehen, nicht unmittelbar Anwendung, gilt aber als grundsätzliche Vorschrift, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel 12, Absatz 1, Z 4, des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), auch für solche Vereinbarungen.Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf Vereinbarungen, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter beziehen, nicht unmittelbar Anwendung, gilt aber als grundsätzliche Vorschrift, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel 12, Absatz 1, Ziffer 4,, des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), auch für solche Vereinbarungen.
In Kraft seit 22.04.1930 bis 31.12.9999
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