§ 6 AVAsG

AVAsG - Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(Anm.: § 6 Änderung des Gesetzes betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, RGBl. Nr. 17/1907)

In Kraft seit 22.04.1930 bis 31.12.9999
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