§ 4 AVAsG

AVAsG - Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer in der Absicht, zu bewirken, daß in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigung oder nur Arbeitnehmer, die keiner Berufsvereinigung angehören, beschäftigt werden, oder in der Absicht zu verhindern, daß in einem Betrieb Personen beschäftigt werden, die keiner Berufsvereinigung oder die einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigung angehören, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert, wird, sofern die Handlung nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme jener strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen Arbeitnehmer durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt nötigt, einer Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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