Art. 2 AVAsG

AVAsG - Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit - Antiterrorgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bisher eingehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen gelten als zu Recht abgezogen oder in Empfang genommen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die in Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 6) genannten Dienstnehmer als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

In Kraft seit 28.08.1954 bis 31.12.9999
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