Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBisher eingehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen gelten als zu Recht abgezogen oder in Empfang genommen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die in Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 6) genannten Dienstnehmer als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für die in Art. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph 2, Absatz 6,) genannten Dienstnehmer als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
In Kraft seit 28.08.1954 bis 31.12.9999
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