Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Gewerbetreibende darf mit einem Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag abschließen, wenn in diesem Vertrag
1.Ziffer einsder Partnersuchende der Weitergabe der ihn betreffenden Informationen an andere Partnersuchende, die mit demselben Gewerbetreibenden einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen haben, zustimmt,
2.Ziffer 2der Partnersuchende sich verpflichtet, die Zustimmung gemäß Z 1 zu widerrufen, wenn er keine Vermittlung eines Partners mehr wünscht,der Partnersuchende sich verpflichtet, die Zustimmung gemäß Ziffer eins, zu widerrufen, wenn er keine Vermittlung eines Partners mehr wünscht,
3.Ziffer 3der Zeitraum, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, festgelegt wird, wobei dieser Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes gemäß § 15 des Konsumentenschutzgesetzes nicht länger als zwei Jahre sein darf,der Zeitraum, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, festgelegt wird, wobei dieser Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes gemäß Paragraph 15, des Konsumentenschutzgesetzes nicht länger als zwei Jahre sein darf,
4.Ziffer 4festgelegt ist, wie viele Partner während des Zeitraumes, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, vom Gewerbetreibenden mindestens dem Partnersuchenden präsentiert werden und
5.Ziffer 5das vom Partnersuchenden an den Gewerbetreibenden zu entrichtende Entgelt zahlenmäßig festgelegt wird und vereinbart wird, daß durch dieses Entgelt alle durch den Gewerbetreibenden auf Grund des Partnervermittlungsvertrages zu erbringenden Leistungen abgegolten werden.
(2)Absatz 2Wird der Partnervermittlungsvertrag als Abzahlungsgeschäft oder als diesem gleichgestelltes Geschäft (§§ 16 ff. des Konsumentenschutzgesetzes) abgeschlossen, so hat der Gewerbetreibende einen Ratenbrief gemäß § 24 des Konsumentenschutzgesetzes zu errichten; hiebei hat er auch den gemäß § 21 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 zu ermittelnden Jahreszinssatz im Ratenbrief ersichtlich zu machen.Wird der Partnervermittlungsvertrag als Abzahlungsgeschäft oder als diesem gleichgestelltes Geschäft (Paragraphen 16, ff. des Konsumentenschutzgesetzes) abgeschlossen, so hat der Gewerbetreibende einen Ratenbrief gemäß Paragraph 24, des Konsumentenschutzgesetzes zu errichten; hiebei hat er auch den gemäß Paragraph 21, Absatz 6, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, zu ermittelnden Jahreszinssatz im Ratenbrief ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3Der Gewerbetreibende hat den Partnersuchenden ausdrücklich zu befragen, welche bei einem Partner gegebenen Umstände eine Partnerschaft ausschließen. Werden vom Partnersuchenden solche Umstände geltend gemacht, so sind sie im Partnervermittlungsvertrag festzuhalten.
In Kraft seit 01.10.1987 bis 31.12.9999
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