§ 6 AV-PV

AV-PV - Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Gewerbetreibende darf mit einem Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag abschließen, wenn in diesem Vertrag

1.

der Partnersuchende der Weitergabe der ihn betreffenden Informationen an andere Partnersuchende, die mit demselben Gewerbetreibenden einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen haben, zustimmt,

2.

der Partnersuchende sich verpflichtet, die Zustimmung gemäß Z 1 zu widerrufen, wenn er keine Vermittlung eines Partners mehr wünscht,

3.

der Zeitraum, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, festgelegt wird, wobei dieser Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes gemäß § 15 des Konsumentenschutzgesetzes nicht länger als zwei Jahre sein darf,

4.

festgelegt ist, wie viele Partner während des Zeitraumes, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, vom Gewerbetreibenden mindestens dem Partnersuchenden präsentiert werden und

5.

das vom Partnersuchenden an den Gewerbetreibenden zu entrichtende Entgelt zahlenmäßig festgelegt wird und vereinbart wird, daß durch dieses Entgelt alle durch den Gewerbetreibenden auf Grund des Partnervermittlungsvertrages zu erbringenden Leistungen abgegolten werden.

(2) Wird der Partnervermittlungsvertrag als Abzahlungsgeschäft oder als diesem gleichgestelltes Geschäft (§§ 16 ff. des Konsumentenschutzgesetzes) abgeschlossen, so hat der Gewerbetreibende einen Ratenbrief gemäß § 24 des Konsumentenschutzgesetzes zu errichten; hiebei hat er auch den gemäß § 21 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 zu ermittelnden Jahreszinssatz im Ratenbrief ersichtlich zu machen.

(3) Der Gewerbetreibende hat den Partnersuchenden ausdrücklich zu befragen, welche bei einem Partner gegebenen Umstände eine Partnerschaft ausschließen. Werden vom Partnersuchenden solche Umstände geltend gemacht, so sind sie im Partnervermittlungsvertrag festzuhalten.

In Kraft seit 01.10.1987 bis 31.12.9999
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