(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten einer Partnervermittlung ausüben.
(2)Absatz 2Die Tätigkeiten einer Partnervermittlung im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen (zB Name, Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlieben, Beruf, Einkommen, Vermögensverhältnisse) von und über Personen, die eine private Partnerschaft mit anderen Personen einzugehen wünschen, und die Weitergabe derartiger Informationen an Partnersuchende.
(3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für Partnervermittlungen, bei denen die Personen, die sich Partnersuchenden als Partner anbieten, für ihre Tätigkeit als Partner ein Entgelt fordern oder entgegennehmen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Entgelt vom Partnervermittler, von der Person, die den Partner gesucht hat, oder von einer sonstigen Person gefordert oder entgegengenommen wird.
(1)Absatz einsBei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das Gewerbe der Partnervermittlung ausüben.
(2)Absatz 2Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers in periodischen Druckwerken muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung ausübenden Gewerbetreibenden stammen und müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht werden.Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers in periodischen Druckwerken muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Absatz eins, enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung ausübenden Gewerbetreibenden stammen und müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht werden.
(1)Absatz einsGewerbetreibende dürfen eine Ankündigung, daß Partner gesucht werden, nur dann machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der Partnersuche beauftragt hat.
(2)Absatz 2Der Gewerbetreibende hat die Belege zum Nachweis, daß bei einer Ankündigung Abs. 1 eingehalten wurde, durch mindestens ein Jahr ab der Veröffentlichung der Ankündigung, jedenfalls aber bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, aufzubewahren.Der Gewerbetreibende hat die Belege zum Nachweis, daß bei einer Ankündigung Absatz eins, eingehalten wurde, durch mindestens ein Jahr ab der Veröffentlichung der Ankündigung, jedenfalls aber bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, aufzubewahren.
(1)Absatz einsWird von einem Gewerbetreibenden ein Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes seines Gewerbes geschlossen, so hat er in diesem Vertrag mit dem Partnersuchenden zu vereinbaren,
1.Ziffer einsdaß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes eine Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt ist, innerhalb der er die Vertragserklärung widerrufen kann,daß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag gemäß Paragraph 3, des Konsumentenschutzgesetzes eine Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt ist, innerhalb der er die Vertragserklärung widerrufen kann,
2.Ziffer 2daß der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen ist, daß innerhalb der Bedenkzeit kein Widerruf der Vertragserklärung erfolgt,
3.Ziffer 3daß die Frage, wann die Bedenkzeit beginnt, gemäß der Regelung im zweiten Satz des § 3 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes zu beurteilen ist,daß die Frage, wann die Bedenkzeit beginnt, gemäß der Regelung im zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, des Konsumentenschutzgesetzes zu beurteilen ist,
4.Ziffer 4daß der Partnersuchende schon innerhalb der Bedenkzeit schriftlich und im Postwege, jedoch nicht auf einem bereits anläßlich des Abschlusses des Partnervermittlungsvertrages überlassenen Vertragsformular, Leistungen des Gewerbetreibenden anfordern kann, wobei durch diese Anforderung das in den Z 1 bis 3 geregelte Recht zum Widerruf der Vertragserklärung erlischt und der Partnervermittlungsvertrag als mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustande gekommen gilt.daß der Partnersuchende schon innerhalb der Bedenkzeit schriftlich und im Postwege, jedoch nicht auf einem bereits anläßlich des Abschlusses des Partnervermittlungsvertrages überlassenen Vertragsformular, Leistungen des Gewerbetreibenden anfordern kann, wobei durch diese Anforderung das in den Ziffer eins bis 3 geregelte Recht zum Widerruf der Vertragserklärung erlischt und der Partnervermittlungsvertrag als mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustande gekommen gilt.
(2)Absatz 2Gibt der Partnersuchende die Vertragserklärung außerhalb eines Standortes des Gewerbes ab, so hat der Gewerbetreibende den Partnersuchenden nachweislich über die Möglichkeit des Widerrufs der Vertragserklärung innerhalb der Bedenkzeit sowie über das ihm allenfalls gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes zustehende Rücktrittsrecht zu belehren.Gibt der Partnersuchende die Vertragserklärung außerhalb eines Standortes des Gewerbes ab, so hat der Gewerbetreibende den Partnersuchenden nachweislich über die Möglichkeit des Widerrufs der Vertragserklärung innerhalb der Bedenkzeit sowie über das ihm allenfalls gemäß Paragraph 3, des Konsumentenschutzgesetzes zustehende Rücktrittsrecht zu belehren.
Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen.
(1)Absatz einsDer Gewerbetreibende darf mit einem Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag abschließen, wenn in diesem Vertrag
1.Ziffer einsder Partnersuchende der Weitergabe der ihn betreffenden Informationen an andere Partnersuchende, die mit demselben Gewerbetreibenden einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen haben, zustimmt,
2.Ziffer 2der Partnersuchende sich verpflichtet, die Zustimmung gemäß Z 1 zu widerrufen, wenn er keine Vermittlung eines Partners mehr wünscht,der Partnersuchende sich verpflichtet, die Zustimmung gemäß Ziffer eins, zu widerrufen, wenn er keine Vermittlung eines Partners mehr wünscht,
3.Ziffer 3der Zeitraum, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, festgelegt wird, wobei dieser Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes gemäß § 15 des Konsumentenschutzgesetzes nicht länger als zwei Jahre sein darf,der Zeitraum, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, festgelegt wird, wobei dieser Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes gemäß Paragraph 15, des Konsumentenschutzgesetzes nicht länger als zwei Jahre sein darf,
4.Ziffer 4festgelegt ist, wie viele Partner während des Zeitraumes, für den der Partnervermittlungsvertrag gilt, vom Gewerbetreibenden mindestens dem Partnersuchenden präsentiert werden und
5.Ziffer 5das vom Partnersuchenden an den Gewerbetreibenden zu entrichtende Entgelt zahlenmäßig festgelegt wird und vereinbart wird, daß durch dieses Entgelt alle durch den Gewerbetreibenden auf Grund des Partnervermittlungsvertrages zu erbringenden Leistungen abgegolten werden.
(2)Absatz 2Wird der Partnervermittlungsvertrag als Abzahlungsgeschäft oder als diesem gleichgestelltes Geschäft (§§ 16 ff. des Konsumentenschutzgesetzes) abgeschlossen, so hat der Gewerbetreibende einen Ratenbrief gemäß § 24 des Konsumentenschutzgesetzes zu errichten; hiebei hat er auch den gemäß § 21 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 zu ermittelnden Jahreszinssatz im Ratenbrief ersichtlich zu machen.Wird der Partnervermittlungsvertrag als Abzahlungsgeschäft oder als diesem gleichgestelltes Geschäft (Paragraphen 16, ff. des Konsumentenschutzgesetzes) abgeschlossen, so hat der Gewerbetreibende einen Ratenbrief gemäß Paragraph 24, des Konsumentenschutzgesetzes zu errichten; hiebei hat er auch den gemäß Paragraph 21, Absatz 6, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, zu ermittelnden Jahreszinssatz im Ratenbrief ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3Der Gewerbetreibende hat den Partnersuchenden ausdrücklich zu befragen, welche bei einem Partner gegebenen Umstände eine Partnerschaft ausschließen. Werden vom Partnersuchenden solche Umstände geltend gemacht, so sind sie im Partnervermittlungsvertrag festzuhalten.
(1)Absatz einsDer Gewerbetreibende hat Informationen über Partnersuchende zum Zwecke der Partnersuche nachweislich schriftlich weiterzugeben. Diese Informationen haben zu beinhalten:
1.Ziffer einseine genaue Beschreibung der Person einschließlich zumindest folgender Angaben: Geschlecht, Alter, Größe, Religion, Stand, Kinder, Beruf, Wohnort, Hobbys,
2.Ziffer 2den Hinweis, daß keine Gewähr dafür übernommen wird, daß diese Person bereit ist, mit dem vermittelten Partner eine Partnerschaft einzugehen, und
3.Ziffer 3den Hinweis, daß diese Informationen von einem zur Ausübung der Partnervermittlung berechtigten Gewerbetreibenden bekanntgegeben werden, und daß er nicht berechtigt ist, eine Erfolgsprovision für die Vermittlung eines Ehevertrages zu fordern oder entgegenzunehmen.
(2)Absatz 2Handelt es sich um eine Partnervermittlung, die keine Partnersuche für eine Ehe oder Lebensgemeinschaft zum Gegenstand hat, so sind die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 nur insoweit weiterzugeben, als sie für die gewünschte Partnerschaft von Bedeutung sind.Handelt es sich um eine Partnervermittlung, die keine Partnersuche für eine Ehe oder Lebensgemeinschaft zum Gegenstand hat, so sind die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur insoweit weiterzugeben, als sie für die gewünschte Partnerschaft von Bedeutung sind.
(3)Absatz 3Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Gewerbetreibende auf Grund der Angaben des Partnersuchenden zu erstellen; offensichtlich falsche Daten sind vom Partnervermittler zu berichtigen.Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Gewerbetreibende auf Grund der Angaben des Partnersuchenden zu erstellen; offensichtlich falsche Daten sind vom Partnervermittler zu berichtigen.
(4)Absatz 4Es können nur jene Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 weitergegeben werden und jene eine Partnerschaft ausschließenden Umstände (§ 6 Abs. 3) Berücksichtigung finden, welche dem Partnervermittler anläßlich des Vertragsabschlusses vom Partnersuchenden bekanntgegeben wurden. Änderungen, die die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 betreffen, hat der Gewerbetreibende zu berücksichtigen, wenn der Partnersuchende diese nachweislich bekanntgibt.Es können nur jene Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, weitergegeben werden und jene eine Partnerschaft ausschließenden Umstände (Paragraph 6, Absatz 3,) Berücksichtigung finden, welche dem Partnervermittler anläßlich des Vertragsabschlusses vom Partnersuchenden bekanntgegeben wurden. Änderungen, die die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffen, hat der Gewerbetreibende zu berücksichtigen, wenn der Partnersuchende diese nachweislich bekanntgibt.