Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
Paragraph 5,
Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen.
In Kraft seit 01.10.1987 bis 31.12.9999
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