Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen.
In Kraft seit 01.10.1987 bis 31.12.9999
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