§ 4 AV-PV

AV-PV - Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wird von einem Gewerbetreibenden ein Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes seines Gewerbes geschlossen, so hat er in diesem Vertrag mit dem Partnersuchenden zu vereinbaren,

1.

daß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes eine Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt ist, innerhalb der er die Vertragserklärung widerrufen kann,

2.

daß der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen ist, daß innerhalb der Bedenkzeit kein Widerruf der Vertragserklärung erfolgt,

3.

daß die Frage, wann die Bedenkzeit beginnt, gemäß der Regelung im zweiten Satz des § 3 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes zu beurteilen ist,

4.

daß der Partnersuchende schon innerhalb der Bedenkzeit schriftlich und im Postwege, jedoch nicht auf einem bereits anläßlich des Abschlusses des Partnervermittlungsvertrages überlassenen Vertragsformular, Leistungen des Gewerbetreibenden anfordern kann, wobei durch diese Anforderung das in den Z 1 bis 3 geregelte Recht zum Widerruf der Vertragserklärung erlischt und der Partnervermittlungsvertrag als mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustande gekommen gilt.

(2) Gibt der Partnersuchende die Vertragserklärung außerhalb eines Standortes des Gewerbes ab, so hat der Gewerbetreibende den Partnersuchenden nachweislich über die Möglichkeit des Widerrufs der Vertragserklärung innerhalb der Bedenkzeit sowie über das ihm allenfalls gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes zustehende Rücktrittsrecht zu belehren.

In Kraft seit 01.10.1987 bis 31.12.9999
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