Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsBei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das Gewerbe der Partnervermittlung ausüben.
(2)Absatz 2Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers in periodischen Druckwerken muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung ausübenden Gewerbetreibenden stammen und müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht werden.Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers in periodischen Druckwerken muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Absatz eins, enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung ausübenden Gewerbetreibenden stammen und müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht werden.
In Kraft seit 01.10.1987 bis 31.12.9999
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