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Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung desder persönlichen VerkehrsKontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen VerkehrsKontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich demseinem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträgeist der Antrag auf Regelung desder persönlichen VerkehrsKontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzusehen.
Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung desder persönlichen VerkehrsKontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen VerkehrsKontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich demseinem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträgeist der Antrag auf Regelung desder persönlichen VerkehrsKontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzusehen.