§ 6 AuslEG 2001 Disziplinarrecht

AuslEG 2001 - Auslandseinsatzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2014 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

a)

die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und

b)

§ 80 Abs. 2 Z 2 lit. d HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.

2.

Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.

3.

Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 52 Abs. 2 Z 3 HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 52 Abs. 4 HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.

4.

Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.

5.

Auf Auslandseinsatz-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 ist § 85 Abs. 7 HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 AuslEG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 AuslEG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 6 AuslEG 2001


Entscheidungen zu § 6 AuslEG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 AuslEG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 AuslEG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 AuslEG 2001
§ 6a AuslEG 2001