Gesamte Rechtsvorschrift AuslEG 2001

Auslandseinsatzgesetz 2001

AuslEG 2001
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 07.07.2024

§ 1 AuslEG 2001 Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen einesDieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines
    1. 1.Ziffer einsDienstverhältnisses oder
    2. 2.Ziffer 2Auslandseinsatzpräsenzdienstes.
    Eine Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 AuslEG 2001 Auslandseinsatzpräsenzdienst


  1. (1)Absatz einsAuf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden. Für Frauen gilt dabei § 39 Abs. 1 und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden. Für Frauen gilt dabei Paragraph 39, Absatz eins und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.
  2. (2)Absatz 2Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden
    1. 1.Ziffer einsWehrpflichtige und
    2. 2.Ziffer 2Frauen, die zum Ausbildungsdienst geeignet sind. Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.Die Eignung von Personen nach Absatz 2, zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.

§ 3 AuslEG 2001 Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst


  1. (1)Absatz einsWerden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Wehrdienst entlassen. Mit Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu einem Präsenz- oder Ausbildungsdienst für die Betroffenen unwirksam. Ist eine Einberufung sowohl zum Auslandseinsatzpräsenzdienst als auch zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Auslandseinsatzpräsenzdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.
  3. (3)Absatz 3Gilt ein Soldat aus dem
    1. 1.Ziffer einsWehrdienst als Zeitsoldat oder
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsdienst
    als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so wird der entsprechende Wehrdienst unmittelbar nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes fortgesetzt. In diesem Fall gilt der Soldat mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.als nach Absatz 2, vorzeitig entlassen, so wird der entsprechende Wehrdienst unmittelbar nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes fortgesetzt. In diesem Fall gilt der Soldat mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.
  4. (4)Absatz 4Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist Abs. 3 über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden, sofern die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist.Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Absatz 2, vorzeitig entlassen, so ist Absatz 3, über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden, sofern die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 1 WG 2001 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz eins, WG 2001 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.
  6. (6)Absatz 6Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung nach § 45 WG 2001.Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung nach Paragraph 45, WG 2001.

§ 4 AuslEG 2001 Besoldung


  1. (1)Absatz einsAuf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,Paragraph 2, Absatz eins und 2 über die Dauer der Ansprüche,
    2. 1a.Ziffer eins a§ 4a betreffend die Anerkennungsprämie,Paragraph 4 a, betreffend die Anerkennungsprämie,
    3. 2.Ziffer 2§ 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,Paragraph 7, betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
    4. 3.Ziffer 3das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des Paragraph 15, betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
    5. 4.Ziffer 4das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
    6. 5.Ziffer 5§ 55 betreffend den Übergenuss,Paragraph 55, betreffend den Übergenuss,
    7. 6.Ziffer 6§ 56 betreffend den Härteausgleich undParagraph 56, betreffend den Härteausgleich und
    8. 7.Ziffer 7§ 56a betreffend die Verjährung.Paragraph 56 a, betreffend die Verjährung.
  2. (2)Absatz 2Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus
    1. 1.Ziffer einsdem Grundbetrag und
    2. 2.Ziffer 2der Auslandseinsatzzulage.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen.Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Referenzbetrages nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen.
  4. (4)Absatz 4Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach Paragraph 3, Absatz 2, AZHG einzureihen sind.

§ 5 AuslEG 2001 Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung


  1. (1)Absatz einsSoldaten, die während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste leisten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Dienstleistung an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Besoldung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, welcher Dienst einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen ist.
  2. (1a)Absatz eins aGilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 HGG 2001.Gilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach Paragraph 3, Absatz 2, vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 6, Absatz 4, HGG 2001.
  3. (2)Absatz 2Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil dieser Geldleistung.
  4. (3)Absatz 3Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  5. (4)Absatz 4Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein auf ein vom Anspruchsberechtigten angegebenes Konto zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes seiner militärischen Dienststelle bekannt zu geben. Auf Verlangen ist ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zu ihrer halben Höhe auszuzahlen. Der jeweilige Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage entsprechend abzuziehen.
  6. (4a)Absatz 4 aEine vorzeitige Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  7. (5)Absatz 5Die Pfändbarkeit des Grundbetrages richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, jene der Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz.

§ 6 AuslEG 2001 Disziplinarrecht


§ 6.Paragraph 6,

Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben: Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. 1.Ziffer einsDas 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2014 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. a)Litera adie Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf unddie Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und
    2. b)Litera b§ 80 Abs. 2 Z 2 lit. d HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.
  2. 2.Ziffer 2Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach Paragraph 4, Absatz 5, KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.
  3. 3.Ziffer 3Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 52 Abs. 2 Z 3 HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 52 Abs. 4 HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist Paragraph 52, Absatz 4, HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.
  5. 5.Ziffer 5Auf Auslandseinsatz-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 ist § 85 Abs. 7 HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden.Auf Auslandseinsatz-VB nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, WG 2001 ist Paragraph 85, Absatz 7, HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden.

§ 6a AuslEG 2001 Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz


  1. (1)Absatz einsPersonen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Als Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kommen in BetrachtAls Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsVerarbeitung jener personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der im Auslandseinsatz anfallenden Aufgaben erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2Auskunftsverlangen,
    3. 3.Ziffer 3Verkehrsleitung, einschließlich der Errichtung von Kontrollpunkten,
    4. 4.Ziffer 4Kontrolle, Durchsuchung und vorläufige Festnahme von Personen,
    5. 5.Ziffer 5Wegweisung von Personen,
    6. 6.Ziffer 6Errichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren,
    7. 7.Ziffer 7Durchsuchung, Sicherstellung und Inanspruchnahme von Sachen,
    8. 8.Ziffer 8Beendigung von Angriffen gegen im Rahmen des Auslandseinsatzes zu schützende Rechtsgüter und
    9. 9.Ziffer 9sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen.
  3. (3)Absatz 3Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 Z 1 oder ein Auskunftsverlangen nach Abs. 2 Z 2 oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Abs. 2 Z 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach § 2 KSE-BVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, oder ein Auskunftsverlangen nach Absatz 2, Ziffer 2, oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Absatz 2, Ziffer 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach Paragraph 2, KSE-BVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 2 sind jedenfalls die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die §§ 18 Abs. 5 und 19 Abs. 5 MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2, sind jedenfalls die Paragraphen 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 Absatz 5, MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.

§ 7 AuslEG 2001 Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt dem Heerespersonalamt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 WG 2001 von Personen nach § 1 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG entsendet werden, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern die jeweilige Übermittlung zur Planung oder Vorbereitung oder Durchführung eines Auslandseinsatzes erforderlich ist.Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 WG 2001 von Personen nach Paragraph eins, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dies umfasst auch die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG entsendet werden, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern die jeweilige Übermittlung zur Planung oder Vorbereitung oder Durchführung eines Auslandseinsatzes erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
  4. (4)Absatz 4Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

§ 8 AuslEG 2001 Abgabenfreiheit


§ 8.Paragraph 8,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

§ 9 AuslEG 2001 Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen


§ 9.Paragraph 9,

Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

§ 10 AuslEG 2001 Verweisungen auf andere Bundesgesetze


§ 10.Paragraph 10,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

§ 11 AuslEG 2001 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 5,, mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (2a)Absatz 2 a§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 12, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
  4. (2b)Absatz 2 b§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 3 und 4, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, sowie Paragraph 7, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  5. (2c)Absatz 2 c§ 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  6. (2d)Absatz 2 d§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 4 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  7. (2e)Absatz 2 e§ 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.Paragraph 5, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
  8. (2f)Absatz 2 f§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraphen 2, Absatz eins und 3 Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  9. (2g)Absatz 2 g§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
  10. (2h)Absatz 2 h§ 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  11. (2i)Absatz 2 iDas Inhaltsverzeichnis, § 6a samt Überschrift und § 12 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2011, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6 a, samt Überschrift und Paragraph 12, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.
  12. (2j)Absatz 2 j§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6, die Überschrift zu § 7 sowie § 7 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6,, die Überschrift zu Paragraph 7, sowie Paragraph 7, Absatz eins,, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  13. (2k)Absatz 2 k§ 6a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie Paragraph 7, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  14. (2l)Absatz 2 l§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 bis 4, § 12 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 4 und 6, Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Paragraph 12, sowie Paragraph 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
  15. (2m)Absatz 2 m§ 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, treten mit 1. September 2024 in Kraft.
  16. (3)Absatz 3Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft
    1. 1.Ziffer einsdas Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
    2. 2.Ziffer 2Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,Art. römisch XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,
    3. 3.Ziffer 3Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 370,Art. römisch II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 370,
    4. 4.Ziffer 4Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,Art. römisch VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,
    5. 5.Ziffer 5Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,Art. römisch VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1985,, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,
    6. 6.Ziffer 6Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 73,Art. römisch II und römisch III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 73,
    7. 7.Ziffer 7Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328, undArt. römisch II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 328, und
    8. 8.Ziffer 8Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.Art. römisch 34 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.
  17. (4)Absatz 4§ 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Paragraph 12, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  18. (4a)Absatz 4 a§ 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.Paragraph 12, Absatz 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
  19. (4b)Absatz 4 b§ 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.Paragraph 12, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.
  20. (4c)Absatz 4 c§ 12 Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 12, Absatz eins bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  21. (5)Absatz 5Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

§ 12 AuslEG 2001 Übergangsbestimmungen


§ 12.Paragraph 12,

Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Pflichtverletzungen nach Paragraph 6,, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist Paragraph 6, in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 13 AuslEG 2001 Vollziehung


§ 13.Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 8,hinsichtlich des Paragraph 8,,
    1. a)Litera asoweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
    2. b)Litera bsoweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 07.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  3. § 0 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2011
  4. § 0 gültig von 13.06.2001 bis 21.11.2011

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins,

Anwendungsbereich

§ 2.Paragraph 2,

Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 3.Paragraph 3,

Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 4.Paragraph 4,

Besoldung

§ 5.Paragraph 5,

Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

§ 6.Paragraph 6,

Disziplinarrecht

§ 6a.Paragraph 6 a,

Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz

§ 7.Paragraph 7,

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 8.Paragraph 8,

Abgabenfreiheit

§ 9.Paragraph 9,

Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen

§ 10.Paragraph 10,

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 11.Paragraph 11,

In- und Außerkrafttreten

§ 12.Paragraph 12,

Übergangsbestimmungen

§ 13.Paragraph 13,

Vollziehung

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten