§ 13 AuslEG 2001 Vollziehung

AuslEG 2001 - Auslandseinsatzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 13.Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 8,hinsichtlich des Paragraph 8,,
    1. a)Litera asoweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
    2. b)Litera bsoweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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