§ 13 AuslEG 2001

AuslEG 2001 - Auslandseinsatzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 8,

a)

soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b)

soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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