Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 8, | |||||||||
a) | soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
b) | soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung. |
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