Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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