Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Pflichtverletzungen nach Paragraph 6,, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist Paragraph 6, in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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