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Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 20022014 (HDG 20022014), BGBl. I Nr. 167BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1. | Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes | |||||||||
a) | die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und | |||||||||
b) | § 80 Abs. 2 Z 2 lit. d HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt. | |||||||||
2. | Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu. | |||||||||
3. | Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach | |||||||||
4. | Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen. | |||||||||
5. | Auf Auslandseinsatz-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 ist § 85 Abs. 7 HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden. |
Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 20022014 (HDG 20022014), BGBl. I Nr. 167BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1. | Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes | |||||||||
a) | die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und | |||||||||
b) | § 80 Abs. 2 Z 2 lit. d HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt. | |||||||||
2. | Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu. | |||||||||
3. | Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach | |||||||||
4. | Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen. | |||||||||
5. | Auf Auslandseinsatz-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 ist § 85 Abs. 7 HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden. |