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Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 20022014 (HDG 20022014), BGBl. I Nr. 167BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben: Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 20022014 (HDG 20022014), Bundesgesetzblatt römischTeil eins, Nr. 1672 aus 2014,, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:
Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 20022014 (HDG 20022014), BGBl. I Nr. 167BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben: Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 20022014 (HDG 20022014), Bundesgesetzblatt römischTeil eins, Nr. 1672 aus 2014,, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben: