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(1) (Anm.: aufgehoben durchAuf Pflichtverletzungen nach BGBl. I Nr. 181/2013§ 6)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(4) (Anm.: Tritt mit, die bis zum Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft)
(5) (Anm30.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(8) Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2011, beschlossen und November 2019 beendet aber noch nicht beendetgeahndet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nachist § 6a Abs. 3 § 6 in der bis spätestens 1zum Ablauf des 30. Juli 2012 zu erlassenNovember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(1) (Anm.: aufgehoben durchAuf Pflichtverletzungen nach BGBl. I Nr. 181/2013§ 6)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(4) (Anm.: Tritt mit, die bis zum Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft)
(5) (Anm30.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(8) Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2011, beschlossen und November 2019 beendet aber noch nicht beendetgeahndet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nachist § 6a Abs. 3 § 6 in der bis spätestens 1zum Ablauf des 30. Juli 2012 zu erlassenNovember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.