§ 6 AusG Bewerbung

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

§ 6. (1) Bewerber um die im Abschnitt II angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringen.

(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Bewerber'', „Beamter'', „Inhaber der Funktion'', „Leiter'', „Vorsitzender'', umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1990 bis 30.06.1997

§ 6. (1) Bewerber um die im Abschnitt II angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringen.

(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Bewerber'', „Beamter'', „Inhaber der Funktion'', „Leiter'', „Vorsitzender'', umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

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