§ 3 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

a) Österreichisches Staatsarchiv,
b) Bundesdenkmalamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für EuropaKunst, IntegrationKultur, öffentlichen Dienst und ÄußeresSport: KulturforenBundesdenkmalamt,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschafteuropäische und Forschunginternationale Angelegenheiten: Kulturforen,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Geologische Bundesanstalt,

45.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

a)

Sozialministeriumservice,

b)

Landesstellen des Sozialministeriumservice,

c) Arbeitsinspektorate,
5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für InneresFinanzen: Finanzprokuratur,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Landespolizeidirektionen,

b)

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

7. im Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für LandesverteidigungJustiz: Justizanstalten,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Kommando LandstreitkräfteStreitkräfte,

b)

Kommando LuftstreitkräfteBrigadekommanden,

c)

BrigadekommandenLandesverteidigungsakademie,

d)

LandesverteidigungsakademieTheresianische Militärakademie,

e)

Theresianische MilitärakademieMilitärkommanden,

f) Militärkommanden,

gf)

Heeresgeschichtliches Museum,

g)

Kommando Streitkräftebasis,

h)

Kommando LogistikIKT- & Cybersicherheitszentrum,

i) Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence,
9. im Bereich des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für VerkehrLandwirtschaft, InnovationRegionen und TechnologieTourismus: alle dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,

1112.

im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich,

13.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend: Arbeitsinspektorate,

1214.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung einer in den Z 1 bis 1113 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

a) Österreichisches Staatsarchiv,
b) Bundesdenkmalamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für EuropaKunst, IntegrationKultur, öffentlichen Dienst und ÄußeresSport: KulturforenBundesdenkmalamt,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschafteuropäische und Forschunginternationale Angelegenheiten: Kulturforen,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Geologische Bundesanstalt,

45.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

a)

Sozialministeriumservice,

b)

Landesstellen des Sozialministeriumservice,

c) Arbeitsinspektorate,
5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für InneresFinanzen: Finanzprokuratur,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Landespolizeidirektionen,

b)

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

7. im Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Justizanstalten;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für LandesverteidigungJustiz: Justizanstalten,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Kommando LandstreitkräfteStreitkräfte,

b)

Kommando LuftstreitkräfteBrigadekommanden,

c)

BrigadekommandenLandesverteidigungsakademie,

d)

LandesverteidigungsakademieTheresianische Militärakademie,

e)

Theresianische MilitärakademieMilitärkommanden,

f) Militärkommanden,

gf)

Heeresgeschichtliches Museum,

g)

Kommando Streitkräftebasis,

h)

Kommando LogistikIKT- & Cybersicherheitszentrum,

i) Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence,
9. im Bereich des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für VerkehrLandwirtschaft, InnovationRegionen und TechnologieTourismus: alle dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,

1112.

im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich,

13.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend: Arbeitsinspektorate,

1214.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung einer in den Z 1 bis 1113 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

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